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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
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(2) Die Verleihung der Feuerwehrmedaille obliegt der Landesregierung GFLV seit 31.12.2017 weggefallen.
(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Ausstattung und über die Voraussetzungen der Verleihung und Entziehung der Feuerwehrmedaille zu erlassen.
(2) Die Verleihung der Feuerwehrmedaille obliegt der Landesregierung GFLV seit 31.12.2017 weggefallen.
(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Ausstattung und über die Voraussetzungen der Verleihung und Entziehung der Feuerwehrmedaille zu erlassen.