§ 3 Vbg. GFLV (weggefallen)

Gesetz über die Feuerwehrmedaille des Landes Vorarlberg

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.9999
(1) Die Feuerwehrmedaille hat das Landeswappen und einen Hinweis auf den Grund ihrer Verleihung zu tragen§ 3 Vbg.

(2) Die Verleihung der Feuerwehrmedaille obliegt der Landesregierung GFLV seit 31.12.2017 weggefallen.

(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Ausstattung und über die Voraussetzungen der Verleihung und Entziehung der Feuerwehrmedaille zu erlassen.

Stand vor dem 31.12.2017

In Kraft vom 13.09.2000 bis 31.12.2017
(1) Die Feuerwehrmedaille hat das Landeswappen und einen Hinweis auf den Grund ihrer Verleihung zu tragen§ 3 Vbg.

(2) Die Verleihung der Feuerwehrmedaille obliegt der Landesregierung GFLV seit 31.12.2017 weggefallen.

(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Ausstattung und über die Voraussetzungen der Verleihung und Entziehung der Feuerwehrmedaille zu erlassen.

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