§ 4 Vbg. GFLV (weggefallen)

Gesetz über die Feuerwehrmedaille des Landes Vorarlberg

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.9999
(1) Eine Übertretung begeht, wer

a)

eine Feuerwehrmedaille trägt, obwohl sie ihm nicht verliehen oder wieder entzogen wurde,

b)

Verbote, die in Durchführungsverordnungen zu diesem Gesetz enthalten sind, missachtet.

(2) Übertretungen nach Abs§ 4 Vbg. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 1.000 Euro zu bestrafenGFLV seit 31.12.2017 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2017

In Kraft vom 13.09.2000 bis 31.12.2017
(1) Eine Übertretung begeht, wer

a)

eine Feuerwehrmedaille trägt, obwohl sie ihm nicht verliehen oder wieder entzogen wurde,

b)

Verbote, die in Durchführungsverordnungen zu diesem Gesetz enthalten sind, missachtet.

(2) Übertretungen nach Abs§ 4 Vbg. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 1.000 Euro zu bestrafenGFLV seit 31.12.2017 weggefallen.

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