§ 5 Oö. LU2 (weggefallen)

Oö. Land- und forstwirtschaftliche Unfallverhütungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
ABSCHNITT 3

§ 5

Arbeitsräume, sonstige Betriebsräume; Arbeitsplätze und

Arbeitsstellen

(1) Die baulichen Anlagen der Arbeitsräume und Betriebsräume sowie die Einrichtungen, insbesondere Böden und Decken der Wirtschaftsgebäude, Stiegen, Treppen, Leitern und Geländer müssen sich stets in betriebssicherem Zustand befinden. Fußböden, Abdeckungen, Stiegen und dergleichen sind trag-, gleit- und stolpersicher zu erhaltenLU2 seit 31.12.2019 weggefallen. Die Belagstücke der Decken und Böden sind überdies gegen Verschieben, Kippen und Aufschnellen zu sichern.

(2) Alle Arbeitsräume und Arbeitsplätze müssen ausreichend und möglichst gleichmäßig natürlich belichtet sein. Sie sind im Bedarfsfall ausreichend und möglichst gleichmäßig künstlich zu beleuchten. Die Beleuchtung muß blendungs- und flimmerfrei sein.

(3) Arbeitsräume müssen unter Berücksichtigung ihrer betrieblichen Bestimmung ausreichend be- und entlüftbar sein. Für eine zur Verrichtung der Arbeit angemessene Raumtemperatur ist vorzusorgen.

(4) Arbeits- und Verkehrsstellen, die höher als 1,50 m über dem Fuß- oder Erdboden liegen, ausgenommen Verladerampen, sind durch ein Geländer und eine mindestens 5 cm hohe Fußleiste zu sichern.

(5) Öffnungen und Vertiefungen in Decken und Böden, wie Schächte, Gruben und Kanäle, sind gegen Absturz durch Umwehrung, tragsichere Überdeckung oder auf andere geeignete Weise zu sichern. Bodenluken (Abwurf-, Aufreichlöcher) von mehr als 40 cm x 40 cm lichter Weite müssen durch geeignete Geländer, tischartige Überdeckungen oder Klappdeckel mit Schutzbügel und durch mindestens 5 cm hohe Fußleisten gesichert sein.

(6) Höher als 1,50 m über dem Erd- oder Fußboden liegende Wandöffnungen, Dachgauben und dergleichen mit einer lichten Höhe von mehr als 1,50 m sind durch Brustwehr (Querriegel, Kette und dergleichen), durch eine Fußleiste und mindestens einen Handgriff oder Haltebügel zu sichern, sofern keine andere Möglichkeit zum Festhalten besteht. Nach außen aufschlagende Verschlüsse von Wandöffnungen sind mit einer Sicherung gegen unbeabsichtigtes Ausheben und Zuschlagen zu versehen.

(7) Offene Behälter, die eine Tiefe von mehr als 1,50 m haben oder zur Aufnahme von ätzenden, giftigen oder heißen Stoffen bestimmt sind, müssen, sofern ihr Rand nicht mindestens 1 m über dem Boden liegt, umwehrt, tragfähig überdeckt oder in anderer Weise gegen das Hineinfallen von Personen abgesichert sein.

(8) Bei Behältern, Gruben, Silos, Kanälen, Schächten oder ähnlichen Anlageteilen, in denen sich giftige, betäubende oder sonstige gesundheitsschädigende Staube, Dämpfe, Gase oder Flüssigkeiten ansammeln können, darf, wenn in sie eingestiegen wird, die lichte Weite der Einstiegsöffnungen nicht weniger als 60 cm betragen. Solche Einstiegsöffnungen sind besonders zu kennzeichnen.

(9) Hochsilos mit einer Höhe von mehr als 5 m müssen festverlegte Eisenleitern (Steigbügel) mit durchlaufender Rückensicherung ab 3 m über dem Boden aufweisen. Bei Schachtleitern muß ein durchgehender Rückenschutz in einer Entfernung bis höchstens 80 cm von den Sprossen der Leiter gewährleistet sein. Silodecken und deren Öffnungen von mehr als 40 cm x 40 cm lichter Weite müssen mit Geländern ausgestattet sein.

(10) Festverlegte Leitern sind so anzubringen, daß die Entfernung zwischen Sprossenfront und dem nächsten festen Gegenstand auf der Kletterseite höchstens 80 cm, auf der Rückseite der Leiter mindestens 18 cm beträgt. Von der Mittellinie der Leiter muß nach beiden Seiten gemessen ein freier Raum von mindestens 40 cm Breite vorhanden sein.

(11) Steigbügel, welche die Verbindung zu erhöhten oder vertieften Standplätzen bilden, dürfen nicht mehr als 40 cm voneinander entfernt sein und müssen mindestens 18 cm vom Mauerwerk abstehen. Im übrigen gilt Abs. 10 sinngemäß.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.01.1978 bis 31.12.2019
ABSCHNITT 3

§ 5

Arbeitsräume, sonstige Betriebsräume; Arbeitsplätze und

Arbeitsstellen

(1) Die baulichen Anlagen der Arbeitsräume und Betriebsräume sowie die Einrichtungen, insbesondere Böden und Decken der Wirtschaftsgebäude, Stiegen, Treppen, Leitern und Geländer müssen sich stets in betriebssicherem Zustand befinden. Fußböden, Abdeckungen, Stiegen und dergleichen sind trag-, gleit- und stolpersicher zu erhaltenLU2 seit 31.12.2019 weggefallen. Die Belagstücke der Decken und Böden sind überdies gegen Verschieben, Kippen und Aufschnellen zu sichern.

(2) Alle Arbeitsräume und Arbeitsplätze müssen ausreichend und möglichst gleichmäßig natürlich belichtet sein. Sie sind im Bedarfsfall ausreichend und möglichst gleichmäßig künstlich zu beleuchten. Die Beleuchtung muß blendungs- und flimmerfrei sein.

(3) Arbeitsräume müssen unter Berücksichtigung ihrer betrieblichen Bestimmung ausreichend be- und entlüftbar sein. Für eine zur Verrichtung der Arbeit angemessene Raumtemperatur ist vorzusorgen.

(4) Arbeits- und Verkehrsstellen, die höher als 1,50 m über dem Fuß- oder Erdboden liegen, ausgenommen Verladerampen, sind durch ein Geländer und eine mindestens 5 cm hohe Fußleiste zu sichern.

(5) Öffnungen und Vertiefungen in Decken und Böden, wie Schächte, Gruben und Kanäle, sind gegen Absturz durch Umwehrung, tragsichere Überdeckung oder auf andere geeignete Weise zu sichern. Bodenluken (Abwurf-, Aufreichlöcher) von mehr als 40 cm x 40 cm lichter Weite müssen durch geeignete Geländer, tischartige Überdeckungen oder Klappdeckel mit Schutzbügel und durch mindestens 5 cm hohe Fußleisten gesichert sein.

(6) Höher als 1,50 m über dem Erd- oder Fußboden liegende Wandöffnungen, Dachgauben und dergleichen mit einer lichten Höhe von mehr als 1,50 m sind durch Brustwehr (Querriegel, Kette und dergleichen), durch eine Fußleiste und mindestens einen Handgriff oder Haltebügel zu sichern, sofern keine andere Möglichkeit zum Festhalten besteht. Nach außen aufschlagende Verschlüsse von Wandöffnungen sind mit einer Sicherung gegen unbeabsichtigtes Ausheben und Zuschlagen zu versehen.

(7) Offene Behälter, die eine Tiefe von mehr als 1,50 m haben oder zur Aufnahme von ätzenden, giftigen oder heißen Stoffen bestimmt sind, müssen, sofern ihr Rand nicht mindestens 1 m über dem Boden liegt, umwehrt, tragfähig überdeckt oder in anderer Weise gegen das Hineinfallen von Personen abgesichert sein.

(8) Bei Behältern, Gruben, Silos, Kanälen, Schächten oder ähnlichen Anlageteilen, in denen sich giftige, betäubende oder sonstige gesundheitsschädigende Staube, Dämpfe, Gase oder Flüssigkeiten ansammeln können, darf, wenn in sie eingestiegen wird, die lichte Weite der Einstiegsöffnungen nicht weniger als 60 cm betragen. Solche Einstiegsöffnungen sind besonders zu kennzeichnen.

(9) Hochsilos mit einer Höhe von mehr als 5 m müssen festverlegte Eisenleitern (Steigbügel) mit durchlaufender Rückensicherung ab 3 m über dem Boden aufweisen. Bei Schachtleitern muß ein durchgehender Rückenschutz in einer Entfernung bis höchstens 80 cm von den Sprossen der Leiter gewährleistet sein. Silodecken und deren Öffnungen von mehr als 40 cm x 40 cm lichter Weite müssen mit Geländern ausgestattet sein.

(10) Festverlegte Leitern sind so anzubringen, daß die Entfernung zwischen Sprossenfront und dem nächsten festen Gegenstand auf der Kletterseite höchstens 80 cm, auf der Rückseite der Leiter mindestens 18 cm beträgt. Von der Mittellinie der Leiter muß nach beiden Seiten gemessen ein freier Raum von mindestens 40 cm Breite vorhanden sein.

(11) Steigbügel, welche die Verbindung zu erhöhten oder vertieften Standplätzen bilden, dürfen nicht mehr als 40 cm voneinander entfernt sein und müssen mindestens 18 cm vom Mauerwerk abstehen. Im übrigen gilt Abs. 10 sinngemäß.

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