§ 6 Oö. LU2 (weggefallen)

Oö. Land- und forstwirtschaftliche Unfallverhütungsverordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
ABSCHNITT 4

§ 6

Ausgänge und Verkehrswege

(1) Wenn Ausgänge und Verkehrswege im Gefahrenfall ein rasches und ungefährdetes Verlassen der Arbeitsplätze und der übrigen Arbeitsstellen nicht gewährleisten, sind zusätzlich Fluchtwege, Notausgänge oder Notausstiege anzubringen.

(2) Hebe- und Falltüren sowie Flügeltore müssen im geöffneten Zustand feststellbar sein. Überdies müssen Angeltore gegen Ausheben, Schiebetore gegen Umstürzen, Abdrücken von der Wand und gegen Herauslaufen aus den Schienen gesichert seinLU2 seit 31.12.2019 weggefallen. Hebetore sind mit zwei Hebezeugen (Rollen, Seile, Gegengewicht) auszustatten. Tore müssen, wenn ein rasches Verlassen der Räume nicht auf andere Weise sichergestellt ist, mit einer Gehtüre versehen sein.

(3) Geländer sind standsicher herzustellen und zu erhalten. Die Entfernung der oberen Geländerstange von der Bodenfläche muß mindestens 1 m, höchstens aber 1,30 m betragen. Bei einer Geländerhöhe von mehr als 1,20 m ist eine Mittelleiste anzubringen.

(4) Stiegen mit mehr als vier Stufen müssen mindestens an einer Seite einen Handlauf besitzen. An den freiliegenden Seiten müssen solche Stiegen ein Geländer haben. Abnehmbare Stiegen müssen standfest und gegen Abgleiten gesichert sein. Stiegenaustritte sind an den freiliegenden Seiten mit einem Geländer und einer Fußleiste zu umwehren.

(5) Falltüren sind so anzuschlagen, daß die Türen selbst mit ihrer Feststellvorrichtung in geöffnetem Zustand eine sichere Umwehrung der Türöffnung bilden.

(6) Verkehrswege sind unter Bedachtnahme auf die örtlichen Verhältnisse nach Erfordernis ausreichend künstlich zu beleuchten. Wenn es zum Schutz der Dienstnehmer erforderlich ist, muß eine Notbeleuchtung eingerichtet werden.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.01.1978 bis 31.12.2019
ABSCHNITT 4

§ 6

Ausgänge und Verkehrswege

(1) Wenn Ausgänge und Verkehrswege im Gefahrenfall ein rasches und ungefährdetes Verlassen der Arbeitsplätze und der übrigen Arbeitsstellen nicht gewährleisten, sind zusätzlich Fluchtwege, Notausgänge oder Notausstiege anzubringen.

(2) Hebe- und Falltüren sowie Flügeltore müssen im geöffneten Zustand feststellbar sein. Überdies müssen Angeltore gegen Ausheben, Schiebetore gegen Umstürzen, Abdrücken von der Wand und gegen Herauslaufen aus den Schienen gesichert seinLU2 seit 31.12.2019 weggefallen. Hebetore sind mit zwei Hebezeugen (Rollen, Seile, Gegengewicht) auszustatten. Tore müssen, wenn ein rasches Verlassen der Räume nicht auf andere Weise sichergestellt ist, mit einer Gehtüre versehen sein.

(3) Geländer sind standsicher herzustellen und zu erhalten. Die Entfernung der oberen Geländerstange von der Bodenfläche muß mindestens 1 m, höchstens aber 1,30 m betragen. Bei einer Geländerhöhe von mehr als 1,20 m ist eine Mittelleiste anzubringen.

(4) Stiegen mit mehr als vier Stufen müssen mindestens an einer Seite einen Handlauf besitzen. An den freiliegenden Seiten müssen solche Stiegen ein Geländer haben. Abnehmbare Stiegen müssen standfest und gegen Abgleiten gesichert sein. Stiegenaustritte sind an den freiliegenden Seiten mit einem Geländer und einer Fußleiste zu umwehren.

(5) Falltüren sind so anzuschlagen, daß die Türen selbst mit ihrer Feststellvorrichtung in geöffnetem Zustand eine sichere Umwehrung der Türöffnung bilden.

(6) Verkehrswege sind unter Bedachtnahme auf die örtlichen Verhältnisse nach Erfordernis ausreichend künstlich zu beleuchten. Wenn es zum Schutz der Dienstnehmer erforderlich ist, muß eine Notbeleuchtung eingerichtet werden.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten