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Betriebsmittel
Schutzvorrichtungen und Schutzmaßnahmen
(1) Alle der Führung des Betriebes dienenden baulichen Einrichtungen, Maschinen, Gerätschaften und sonstigen Hilfsmittel (Betriebsmittel) sind im Arbeits- und Verkehrsbereich, soweit die Gefahrenstellen nicht schon durch die Konstruktion oder durch die Aufstellung der Betriebsmittel gesichert sind, durch Schutzvorrichtungen zu umwehren, zu verdecken oder zu verkleiden.
(2) Die Schutzvorrichtungen müssen an den Gefahrenstellen ausreichenden Schutz gewähren, genügend widerstandsfähig sein und sicher befestigt seinOö. Sie sind in funktionsfähigem Zustand zu erhalten und dürfen nur zur Reparatur oder Wartung abgenommen werdenLU2 seit 31.12.2019 weggefallen. Während der Dauer der Reparatur oder Wartung sind besondere Sicherheitsvorkehrungen zu treffen.
(3) Betriebsmittel dürfen nur so aufgestellt werden, daß die Bedienungseinrichtungen sowie die Teile, die einer Wartung bedürfen, leicht und gefahrlos zugänglich sind.
(4) Schadhafte Betriebsmittel sind, wenn sie eine Gefahrenquelle bilden, vor ihrer Wiederverwendung instandzusetzen oder aus dem Gebrauch zu ziehen.
Betriebsmittel
Schutzvorrichtungen und Schutzmaßnahmen
(1) Alle der Führung des Betriebes dienenden baulichen Einrichtungen, Maschinen, Gerätschaften und sonstigen Hilfsmittel (Betriebsmittel) sind im Arbeits- und Verkehrsbereich, soweit die Gefahrenstellen nicht schon durch die Konstruktion oder durch die Aufstellung der Betriebsmittel gesichert sind, durch Schutzvorrichtungen zu umwehren, zu verdecken oder zu verkleiden.
(2) Die Schutzvorrichtungen müssen an den Gefahrenstellen ausreichenden Schutz gewähren, genügend widerstandsfähig sein und sicher befestigt seinOö. Sie sind in funktionsfähigem Zustand zu erhalten und dürfen nur zur Reparatur oder Wartung abgenommen werdenLU2 seit 31.12.2019 weggefallen. Während der Dauer der Reparatur oder Wartung sind besondere Sicherheitsvorkehrungen zu treffen.
(3) Betriebsmittel dürfen nur so aufgestellt werden, daß die Bedienungseinrichtungen sowie die Teile, die einer Wartung bedürfen, leicht und gefahrlos zugänglich sind.
(4) Schadhafte Betriebsmittel sind, wenn sie eine Gefahrenquelle bilden, vor ihrer Wiederverwendung instandzusetzen oder aus dem Gebrauch zu ziehen.