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Arbeitsgeräte
(1) Arbeitsgeräte und Werkzeuge müssen für die jeweiligen Arbeiten geeignet sein und sind in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten.
(2) Arbeitsgeräte und Werkzeuge, insbesondere solche mit scharfen Schneiden oder Spitzen, müssen so transportiert, abgelegt und verwahrt werden, daß durch sie niemand gefährdet werden kann.
(3) Leitern müssen ihrer Beanspruchung entsprechend so angefertigt sein und derart aufgestellt werden, daß sie gegen Auseinandergehen, Abgleiten, Umkanten oder starkes Durchbiegen gesichert sindOö. Die Sprossen sind in die Leiterholme unbeweglich einzufügenLU2 seit 31.12.2019 weggefallen. Aufgenagelte Stangen, Bretter oder Latten sind als Sprossen oder Stufen unzulässig. Wenigstens ein Holm muß mindestens 75 cm über die zu besteigende Stelle oder die Einstiegsstelle hinausragen, wenn sonst keine Vorrichtung zum sicheren Festhalten vorhanden ist. Das Verlängern von freistehenden Leitern durch Annageln von Holmen oder durch Zusammenfügen zweier Leitern sowie das Ausbessern von Leitern durch Nageln ist verboten. Doppelleitern müssen eine geeignete Sicherung gegen Auseinandergleiten der Leiterarme haben.
Arbeitsgeräte
(1) Arbeitsgeräte und Werkzeuge müssen für die jeweiligen Arbeiten geeignet sein und sind in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten.
(2) Arbeitsgeräte und Werkzeuge, insbesondere solche mit scharfen Schneiden oder Spitzen, müssen so transportiert, abgelegt und verwahrt werden, daß durch sie niemand gefährdet werden kann.
(3) Leitern müssen ihrer Beanspruchung entsprechend so angefertigt sein und derart aufgestellt werden, daß sie gegen Auseinandergehen, Abgleiten, Umkanten oder starkes Durchbiegen gesichert sindOö. Die Sprossen sind in die Leiterholme unbeweglich einzufügenLU2 seit 31.12.2019 weggefallen. Aufgenagelte Stangen, Bretter oder Latten sind als Sprossen oder Stufen unzulässig. Wenigstens ein Holm muß mindestens 75 cm über die zu besteigende Stelle oder die Einstiegsstelle hinausragen, wenn sonst keine Vorrichtung zum sicheren Festhalten vorhanden ist. Das Verlängern von freistehenden Leitern durch Annageln von Holmen oder durch Zusammenfügen zweier Leitern sowie das Ausbessern von Leitern durch Nageln ist verboten. Doppelleitern müssen eine geeignete Sicherung gegen Auseinandergleiten der Leiterarme haben.