§ 10 Oö. LU2 (weggefallen)

Oö. Land- und forstwirtschaftliche Unfallverhütungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
§ 10

Fahrzeuge (Fuhrwerke)

(1) Fahrzeuge (Fuhrwerke) dürfen nur in betriebssicherem Zustand verwendet werden.

(2) Vorrichtungen zum Ankuppeln von Anhängern und Anhängegeräten müssen bodenfrei sowie an Festigkeit so beschaffen und gesichert sein, daß ein unbeabsichtigtes Loslösen nicht möglich ist. Kupplungsbolzen und Deichselnägel sind durch Splinte zu sichernLU2 seit 31.12.2019 weggefallen.

(3) Kippbare Aufbauten sind gegen unbeabsichtigtes Kippen oder Zurückschlagen, bewegliche Seitenwände gegen unbeabsichtigtes Umklappen oder Herabfallen zu sichern.

(4) Vor Ingangsetzung eines Fahrzeuges (Fuhrwerkes) hat der Lenker darauf zu achten, daß alle zu befördernden Personen die für sie bestimmten Plätze eingenommen haben und die Ladung in sicherer Weise verwahrt ist.

(5) Bei in Bewegung befindlichen Fahrzeugen (Fuhrwerken) ist jedes nicht betriebsbedingte Besteigen, Abspringen, Sitzen oder Stehen auf Plätzen, die dazu nicht bestimmt sind, und das Herabhängenlassen der Beine sowie das Hinausbeugen über die Wände verboten.

(6) Während des Verschiebens von Fahrzeugen (Fuhrwerken) durch Drücken mit Kraftfahrzeugen mittels Schiebestangen dürfen sich keine Personen zwischen den Fahrzeugen aufhalten.

(7) Abgestellte Fahrzeuge sind gegen Umkippen und Abrollen zu sichern.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.01.1978 bis 31.12.2019
§ 10

Fahrzeuge (Fuhrwerke)

(1) Fahrzeuge (Fuhrwerke) dürfen nur in betriebssicherem Zustand verwendet werden.

(2) Vorrichtungen zum Ankuppeln von Anhängern und Anhängegeräten müssen bodenfrei sowie an Festigkeit so beschaffen und gesichert sein, daß ein unbeabsichtigtes Loslösen nicht möglich ist. Kupplungsbolzen und Deichselnägel sind durch Splinte zu sichernLU2 seit 31.12.2019 weggefallen.

(3) Kippbare Aufbauten sind gegen unbeabsichtigtes Kippen oder Zurückschlagen, bewegliche Seitenwände gegen unbeabsichtigtes Umklappen oder Herabfallen zu sichern.

(4) Vor Ingangsetzung eines Fahrzeuges (Fuhrwerkes) hat der Lenker darauf zu achten, daß alle zu befördernden Personen die für sie bestimmten Plätze eingenommen haben und die Ladung in sicherer Weise verwahrt ist.

(5) Bei in Bewegung befindlichen Fahrzeugen (Fuhrwerken) ist jedes nicht betriebsbedingte Besteigen, Abspringen, Sitzen oder Stehen auf Plätzen, die dazu nicht bestimmt sind, und das Herabhängenlassen der Beine sowie das Hinausbeugen über die Wände verboten.

(6) Während des Verschiebens von Fahrzeugen (Fuhrwerken) durch Drücken mit Kraftfahrzeugen mittels Schiebestangen dürfen sich keine Personen zwischen den Fahrzeugen aufhalten.

(7) Abgestellte Fahrzeuge sind gegen Umkippen und Abrollen zu sichern.

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