§ 11 Oö. LU2 (weggefallen)

Oö. Land- und forstwirtschaftliche Unfallverhütungsverordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
§ 11

Elektrische Anlagen

(1) Elektrische Anlagen sind nach den Vorschriften des Elektrotechnikgesetzes, BGBl. Nr. 57/1965, zu errichten, zu betreiben und instandzuhalten.

(2) Schäden an Schutzschaltern und Schutzleitungen sind sofort zu beheben. Fehlerstromschutzschalter sind einmal monatlich und nach Gewittern sofort durch Betätigung der Prüfvorrichtung auf ihre Funktion zu prüfenLU2 seit 31.12.2019 weggefallen.

(3) Herstellungs-, Änderungs- und Ausbesserungsarbeiten an elektrischen Anlagen dürfen Dienstnehmern nicht aufgetragen werden, es sei denn, daß es sich um Personen handelt, die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen. Arbeiten an elektrischen Anlagen dürfen nur ausgeführt werden, nachdem die Stromzufuhr allpolig unterbrochen wurde. Außerdem ist vorzusorgen, daß während der Arbeiten das Einschalten wirksam verhindert wird.

(4) Schadhafte elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel dürfen nicht benützt werden und sind der Verwendung zu entziehen. Insbesondere ist die Verwendung geflickter Sicherungen verboten; desgleichen die Benützung von Abzweig- oder Zwischensteckern sowie Steckvorrichtungen mit Lampenfassungen in Betriebsräumen, in denen eine Gefährdung durch Berührungsspannung auftreten kann.

(5) Warnschilder und Betriebsvorschriften sind gut sicht- und lesbar anzubringen und in diesem Zustand zu erhalten.

(6) Gerüste, Stapel und sonstige Aufbauten, Höhenförderer, Drahtzäune und ähnliche Betriebsmittel dürfen nicht in solcher Nähe von blanken elektrischen Freileitungen errichtet bzw. aufgestellt werden, daß eine Gefährdung durch Berührung oder Spannungsüberschlag möglich ist. Beim Baumspritzen und bei Ausbringung von Jauche oder Gülle mit Druckjauchefässern ist im Bereich von Freileitungen besondere Vorsicht geboten. Bei Grabarbeiten ist auf verlegte Kabel zu achten.

(7) Bewegliche Leitungen, wie Kabel, sind so auszulegen oder zu führen, daß sie gegen Beschädigung jeder Art geschützt sind. Knoten und Knickungen sind hiebei zu vermeiden. Kabel und Steckvorrichtungen sind vor Benützung auf offensichtliche Schäden (Risse, Kontakte, Zugentlastung) zu prüfen.

(8) Die Lage des Hauptschalters und der Schutzschalter ist den Dienstnehmern bekanntzugeben; der Zugang zu diesen Schaltern sowie zu den elektrischen Meßgeräten und Sicherungseinrichtungen ist freizuhalten. Kästen und Nischen mit elektrischen Meßgeräten und Sicherungseinrichtungen sind mit versperrbaren Türen zu versehen.

(9) In Stahlbauten (z.B. Gewächshäusern) dürfen elektrische Leitungen nicht in Bauelemente verlegt werden, die der Wasserabfuhr (z.B. von Tropf- oder Kondenswasser) dienen oder in denen diese Leitungen einer Pressung ausgesetzt werden können.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.01.1978 bis 31.12.2019
§ 11

Elektrische Anlagen

(1) Elektrische Anlagen sind nach den Vorschriften des Elektrotechnikgesetzes, BGBl. Nr. 57/1965, zu errichten, zu betreiben und instandzuhalten.

(2) Schäden an Schutzschaltern und Schutzleitungen sind sofort zu beheben. Fehlerstromschutzschalter sind einmal monatlich und nach Gewittern sofort durch Betätigung der Prüfvorrichtung auf ihre Funktion zu prüfenLU2 seit 31.12.2019 weggefallen.

(3) Herstellungs-, Änderungs- und Ausbesserungsarbeiten an elektrischen Anlagen dürfen Dienstnehmern nicht aufgetragen werden, es sei denn, daß es sich um Personen handelt, die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen. Arbeiten an elektrischen Anlagen dürfen nur ausgeführt werden, nachdem die Stromzufuhr allpolig unterbrochen wurde. Außerdem ist vorzusorgen, daß während der Arbeiten das Einschalten wirksam verhindert wird.

(4) Schadhafte elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel dürfen nicht benützt werden und sind der Verwendung zu entziehen. Insbesondere ist die Verwendung geflickter Sicherungen verboten; desgleichen die Benützung von Abzweig- oder Zwischensteckern sowie Steckvorrichtungen mit Lampenfassungen in Betriebsräumen, in denen eine Gefährdung durch Berührungsspannung auftreten kann.

(5) Warnschilder und Betriebsvorschriften sind gut sicht- und lesbar anzubringen und in diesem Zustand zu erhalten.

(6) Gerüste, Stapel und sonstige Aufbauten, Höhenförderer, Drahtzäune und ähnliche Betriebsmittel dürfen nicht in solcher Nähe von blanken elektrischen Freileitungen errichtet bzw. aufgestellt werden, daß eine Gefährdung durch Berührung oder Spannungsüberschlag möglich ist. Beim Baumspritzen und bei Ausbringung von Jauche oder Gülle mit Druckjauchefässern ist im Bereich von Freileitungen besondere Vorsicht geboten. Bei Grabarbeiten ist auf verlegte Kabel zu achten.

(7) Bewegliche Leitungen, wie Kabel, sind so auszulegen oder zu führen, daß sie gegen Beschädigung jeder Art geschützt sind. Knoten und Knickungen sind hiebei zu vermeiden. Kabel und Steckvorrichtungen sind vor Benützung auf offensichtliche Schäden (Risse, Kontakte, Zugentlastung) zu prüfen.

(8) Die Lage des Hauptschalters und der Schutzschalter ist den Dienstnehmern bekanntzugeben; der Zugang zu diesen Schaltern sowie zu den elektrischen Meßgeräten und Sicherungseinrichtungen ist freizuhalten. Kästen und Nischen mit elektrischen Meßgeräten und Sicherungseinrichtungen sind mit versperrbaren Türen zu versehen.

(9) In Stahlbauten (z.B. Gewächshäusern) dürfen elektrische Leitungen nicht in Bauelemente verlegt werden, die der Wasserabfuhr (z.B. von Tropf- oder Kondenswasser) dienen oder in denen diese Leitungen einer Pressung ausgesetzt werden können.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten