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Arbeitsverfahren, Arbeitsweisen und Arbeitsvorgänge
Tierhaltung
(1) Beim Führen von Tieren dürfen Stricke oder Ketten nicht um Hand oder Arm gewickelt werden.
(2) Bösartige Tiere (z.BOö. Schläger oder Beißer) sind abgesondert (Zwischenwand) unterzubringenLU2 seit 31.12.2019 weggefallen. Beißern sind außerhalb des Stalles Maulkörbe anzulegen.
(3) Jeder Stier muß vor Zuchtverwendung mit einem Nasenring versehen sein. Die Führung hat unter Verwendung eines Halfters mit Strick oder Kette zu erfolgen. In den Nasenring ist eine Leitstange einzuhängen. Im Stall sind Zuchtstiere mit starken Ketten, Riemen oder Stricken mit doppelter Anhängevorrichtung anzubinden. Bei Laufhaltung sind für Behandlungs- und Pflegearbeiten Anbindevorrichtungen vorzusehen.
(4) Kühe dürfen nur unter Verwendung eines Sprungstandes gedeckt werden. Die zum Decken und zur Samenabnahme für die künstliche Besamung dienenden Räume müssen mindestens zwei Ausgänge aufweisen.
(5) Bei Arbeiten in Räumen, in denen Tiere mit übertragbaren Krankheiten untergebracht sind, behandelt oder geschlachtet werden, gilt § 14 sinngemäß.
Arbeitsverfahren, Arbeitsweisen und Arbeitsvorgänge
Tierhaltung
(1) Beim Führen von Tieren dürfen Stricke oder Ketten nicht um Hand oder Arm gewickelt werden.
(2) Bösartige Tiere (z.BOö. Schläger oder Beißer) sind abgesondert (Zwischenwand) unterzubringenLU2 seit 31.12.2019 weggefallen. Beißern sind außerhalb des Stalles Maulkörbe anzulegen.
(3) Jeder Stier muß vor Zuchtverwendung mit einem Nasenring versehen sein. Die Führung hat unter Verwendung eines Halfters mit Strick oder Kette zu erfolgen. In den Nasenring ist eine Leitstange einzuhängen. Im Stall sind Zuchtstiere mit starken Ketten, Riemen oder Stricken mit doppelter Anhängevorrichtung anzubinden. Bei Laufhaltung sind für Behandlungs- und Pflegearbeiten Anbindevorrichtungen vorzusehen.
(4) Kühe dürfen nur unter Verwendung eines Sprungstandes gedeckt werden. Die zum Decken und zur Samenabnahme für die künstliche Besamung dienenden Räume müssen mindestens zwei Ausgänge aufweisen.
(5) Bei Arbeiten in Räumen, in denen Tiere mit übertragbaren Krankheiten untergebracht sind, behandelt oder geschlachtet werden, gilt § 14 sinngemäß.