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(1) Die Dienstverhältnisse der Dienstnehmer des Landes – im Folgenden „Landesbedienstete” genannt – sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu begründen, zu gestalten und zu beendigen.
(2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf
a) | Lehrer für öffentliche Pflichtschulen, für öffentliche land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen sowie auf Erzieher für öffentliche Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler öffentlicher land- und forstwirtschaftlicher Berufs- und Fachschulen bestimmt sind, | |||||||||
b) | Angelegenheiten des Arbeitnehmerschutzes hinsichtlich jener Landesbediensteten, die in Betrieben tätig sind. |
(3) Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf
a) | jene Landesbediensteten, die der Landeskonservatorium GmbH als Lehrer zugewiesen sind, | |||||||||
b) | jene Landesbediensteten, die am 30. Juni 2000 Landesbedienstete waren (ausgenommen Landesbedienstete nach lit. c und d) und | |||||||||
c) | Sozialarbeiter und Erzieher, die bei Inkrafttreten des Gesetzes LGBl.Nr. 30/2012 Landesbedienstete waren und | |||||||||
d) | Landesbedienstete in Krankenanstalten oder in Einrichtungen, die der Ausbildung von Personal für die Gesundheits- und Krankenpflege dienen, die bei Inkrafttreten des Gesetzes LGBl.Nr. 35/2013 Landesbedienstete waren und keine Erklärung (§ 111b) abgegeben haben, wonach sich ihr Dienstverhältnis nach dem Landesbedienstetengesetz 2000 bestimmen soll, | |||||||||
nur so weit Anwendung, als dies vom Landesbedienstetengesetz 1988 ausdrücklich angeordnet wird. |
(4) Dieses Gesetz findet auf Personen, die am Verwaltungspraktikum teilnehmen (Verwaltungspraktikanten), auf Lehrlinge sowie auf freie Dienstnehmer nach Maßgabe des IV. Hauptstückes Anwendung.
*) Fassung LGBl.Nr. 15/2001, 25/2003, 24/2009, 30/2012, 35/2013, 65/2019
(1) Die Dienstverhältnisse der Dienstnehmer des Landes – im Folgenden „Landesbedienstete” genannt – sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu begründen, zu gestalten und zu beendigen.
(2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf
a) | Lehrer für öffentliche Pflichtschulen, für öffentliche land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen sowie auf Erzieher für öffentliche Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler öffentlicher land- und forstwirtschaftlicher Berufs- und Fachschulen bestimmt sind, | |||||||||
b) | Angelegenheiten des Arbeitnehmerschutzes hinsichtlich jener Landesbediensteten, die in Betrieben tätig sind. |
(3) Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf
a) | jene Landesbediensteten, die der Landeskonservatorium GmbH als Lehrer zugewiesen sind, | |||||||||
b) | jene Landesbediensteten, die am 30. Juni 2000 Landesbedienstete waren (ausgenommen Landesbedienstete nach lit. c und d) und | |||||||||
c) | Sozialarbeiter und Erzieher, die bei Inkrafttreten des Gesetzes LGBl.Nr. 30/2012 Landesbedienstete waren und | |||||||||
d) | Landesbedienstete in Krankenanstalten oder in Einrichtungen, die der Ausbildung von Personal für die Gesundheits- und Krankenpflege dienen, die bei Inkrafttreten des Gesetzes LGBl.Nr. 35/2013 Landesbedienstete waren und keine Erklärung (§ 111b) abgegeben haben, wonach sich ihr Dienstverhältnis nach dem Landesbedienstetengesetz 2000 bestimmen soll, | |||||||||
nur so weit Anwendung, als dies vom Landesbedienstetengesetz 1988 ausdrücklich angeordnet wird. |
(4) Dieses Gesetz findet auf Personen, die am Verwaltungspraktikum teilnehmen (Verwaltungspraktikanten), auf Lehrlinge sowie auf freie Dienstnehmer nach Maßgabe des IV. Hauptstückes Anwendung.
*) Fassung LGBl.Nr. 15/2001, 25/2003, 24/2009, 30/2012, 35/2013, 65/2019