§ 14 Oö. LU2 (weggefallen)

Oö. Land- und forstwirtschaftliche Unfallverhütungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
§ 14

Arbeiten mit gefährlichen Stoffen und deren Lagerung

(1) Bei Arbeiten mit giftigen, ätzenden oder sonstigen gesundheitsschädigenden Stoffen sind das Essen, Trinken und Rauchen verboten. In Räume, in denen Arbeiten mit solchen Stoffen vorgenommen oder in denen solche Stoffe gelagert werden, dürfen Getränke sowie Eß- und Rauchwaren nicht eingebracht werdenLU2 seit 31.12.2019 weggefallen. Dienstnehmer, die mit diesen Stoffen arbeiten, sind zu verhalten, sich vor dem Essen, Trinken oder Rauchen und nach Arbeitsschluß gründlich zu reinigen und nötigenfalls hiefür auch Desinfektionsmittel zu verwenden.

(2) Feuer- und explosionsgefährliche, giftige, ätzende oder sonstige gesundheitsschädigende Stoffe dürfen nur unter Hinweis auf die mit ihrem Gebrauch verbundenen Gefahren ausgegeben werden. Sie dürfen an den Arbeitsstellen nur in solchen Mengen bereitgehalten werden, die für den Fortgang der Arbeiten erforderlich sind. Verschüttete Mengen sind sofort unter Beachtung der nötigen Vorsichtsmaßnahmen unschädlich zu beseitigen.

(3) Bei jedem Arbeitsvorgang mit feuer- und explosionsgefährlichen, giftigen, ätzenden oder sonstigen gesundheitsschädigenden Stoffen ist für die Einhaltung der in den jeweiligen Gebrauchsanweisungen enthaltenen Hinweise Sorge zu tragen.

(4) Zu Arbeiten mit den im Abs. 1 angeführten Mitteln dürfen Personen, die an Hauterkrankungen oder Hautverletzungen, an Augenbindehauterkrankungen oder Allergien leiden, sowie Personen unter 15 Jahren und Schwangere nicht verwendet werden.

(5) Werden Kunststoffolien bei Bodenentseuchungen mit Dampf zum Überdecken verwendet, so sind neben den einschlägigen Betriebsvorschriften zusätzlich folgende Schutzmaßnahmen zu treffen:

a)

Die Deckfolie muß außer einer lückenlosen Randdichtung über ihre ganze Fläche mit einem Fangnetz überdeckt werden. Das Netz muß an den Rändern so befestigt sein, daß ein Abheben nicht möglich ist.

b)

Falls eine Verwendung von Netzen zum Festhalten der Deckfolie nicht möglich oder untunlich ist, ist der Aufenthalt von Personen während des Dämpfvorganges im Gefahrenbereich zu verhindern. Beim Dämpfen in geschlossenen Räumen dürfen diese erst nach Unterbrechung der Dampfzufuhr und nach Abkühlen der Folie betreten werden.

c)

Der für die Folien zulässige Dampfdruck darf nicht überschritten werden. Die Dampfaustrittsstellen unterhalb der Deckfolie sind so anzuordnen, daß der austretende Dampf nicht unmittelbar auf die Folie trifft.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.01.1978 bis 31.12.2019
§ 14

Arbeiten mit gefährlichen Stoffen und deren Lagerung

(1) Bei Arbeiten mit giftigen, ätzenden oder sonstigen gesundheitsschädigenden Stoffen sind das Essen, Trinken und Rauchen verboten. In Räume, in denen Arbeiten mit solchen Stoffen vorgenommen oder in denen solche Stoffe gelagert werden, dürfen Getränke sowie Eß- und Rauchwaren nicht eingebracht werdenLU2 seit 31.12.2019 weggefallen. Dienstnehmer, die mit diesen Stoffen arbeiten, sind zu verhalten, sich vor dem Essen, Trinken oder Rauchen und nach Arbeitsschluß gründlich zu reinigen und nötigenfalls hiefür auch Desinfektionsmittel zu verwenden.

(2) Feuer- und explosionsgefährliche, giftige, ätzende oder sonstige gesundheitsschädigende Stoffe dürfen nur unter Hinweis auf die mit ihrem Gebrauch verbundenen Gefahren ausgegeben werden. Sie dürfen an den Arbeitsstellen nur in solchen Mengen bereitgehalten werden, die für den Fortgang der Arbeiten erforderlich sind. Verschüttete Mengen sind sofort unter Beachtung der nötigen Vorsichtsmaßnahmen unschädlich zu beseitigen.

(3) Bei jedem Arbeitsvorgang mit feuer- und explosionsgefährlichen, giftigen, ätzenden oder sonstigen gesundheitsschädigenden Stoffen ist für die Einhaltung der in den jeweiligen Gebrauchsanweisungen enthaltenen Hinweise Sorge zu tragen.

(4) Zu Arbeiten mit den im Abs. 1 angeführten Mitteln dürfen Personen, die an Hauterkrankungen oder Hautverletzungen, an Augenbindehauterkrankungen oder Allergien leiden, sowie Personen unter 15 Jahren und Schwangere nicht verwendet werden.

(5) Werden Kunststoffolien bei Bodenentseuchungen mit Dampf zum Überdecken verwendet, so sind neben den einschlägigen Betriebsvorschriften zusätzlich folgende Schutzmaßnahmen zu treffen:

a)

Die Deckfolie muß außer einer lückenlosen Randdichtung über ihre ganze Fläche mit einem Fangnetz überdeckt werden. Das Netz muß an den Rändern so befestigt sein, daß ein Abheben nicht möglich ist.

b)

Falls eine Verwendung von Netzen zum Festhalten der Deckfolie nicht möglich oder untunlich ist, ist der Aufenthalt von Personen während des Dämpfvorganges im Gefahrenbereich zu verhindern. Beim Dämpfen in geschlossenen Räumen dürfen diese erst nach Unterbrechung der Dampfzufuhr und nach Abkühlen der Folie betreten werden.

c)

Der für die Folien zulässige Dampfdruck darf nicht überschritten werden. Die Dampfaustrittsstellen unterhalb der Deckfolie sind so anzuordnen, daß der austretende Dampf nicht unmittelbar auf die Folie trifft.

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