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Arbeiten mit gefährlichen Stoffen und deren Lagerung
(1) Bei Arbeiten mit giftigen, ätzenden oder sonstigen gesundheitsschädigenden Stoffen sind das Essen, Trinken und Rauchen verbotenOö. In Räume, in denen Arbeiten mit solchen Stoffen vorgenommen oder in denen solche Stoffe gelagert werden, dürfen Getränke sowie Eß- und Rauchwaren nicht eingebracht werdenLU2 seit 31.12.2019 weggefallen. Dienstnehmer, die mit diesen Stoffen arbeiten, sind zu verhalten, sich vor dem Essen, Trinken oder Rauchen und nach Arbeitsschluß gründlich zu reinigen und nötigenfalls hiefür auch Desinfektionsmittel zu verwenden.
(2) Feuer- und explosionsgefährliche, giftige, ätzende oder sonstige gesundheitsschädigende Stoffe dürfen nur unter Hinweis auf die mit ihrem Gebrauch verbundenen Gefahren ausgegeben werden. Sie dürfen an den Arbeitsstellen nur in solchen Mengen bereitgehalten werden, die für den Fortgang der Arbeiten erforderlich sind. Verschüttete Mengen sind sofort unter Beachtung der nötigen Vorsichtsmaßnahmen unschädlich zu beseitigen.
(3) Bei jedem Arbeitsvorgang mit feuer- und explosionsgefährlichen, giftigen, ätzenden oder sonstigen gesundheitsschädigenden Stoffen ist für die Einhaltung der in den jeweiligen Gebrauchsanweisungen enthaltenen Hinweise Sorge zu tragen.
(4) Zu Arbeiten mit den im Abs. 1 angeführten Mitteln dürfen Personen, die an Hauterkrankungen oder Hautverletzungen, an Augenbindehauterkrankungen oder Allergien leiden, sowie Personen unter 15 Jahren und Schwangere nicht verwendet werden.
(5) Werden Kunststoffolien bei Bodenentseuchungen mit Dampf zum Überdecken verwendet, so sind neben den einschlägigen Betriebsvorschriften zusätzlich folgende Schutzmaßnahmen zu treffen:
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Arbeiten mit gefährlichen Stoffen und deren Lagerung
(1) Bei Arbeiten mit giftigen, ätzenden oder sonstigen gesundheitsschädigenden Stoffen sind das Essen, Trinken und Rauchen verbotenOö. In Räume, in denen Arbeiten mit solchen Stoffen vorgenommen oder in denen solche Stoffe gelagert werden, dürfen Getränke sowie Eß- und Rauchwaren nicht eingebracht werdenLU2 seit 31.12.2019 weggefallen. Dienstnehmer, die mit diesen Stoffen arbeiten, sind zu verhalten, sich vor dem Essen, Trinken oder Rauchen und nach Arbeitsschluß gründlich zu reinigen und nötigenfalls hiefür auch Desinfektionsmittel zu verwenden.
(2) Feuer- und explosionsgefährliche, giftige, ätzende oder sonstige gesundheitsschädigende Stoffe dürfen nur unter Hinweis auf die mit ihrem Gebrauch verbundenen Gefahren ausgegeben werden. Sie dürfen an den Arbeitsstellen nur in solchen Mengen bereitgehalten werden, die für den Fortgang der Arbeiten erforderlich sind. Verschüttete Mengen sind sofort unter Beachtung der nötigen Vorsichtsmaßnahmen unschädlich zu beseitigen.
(3) Bei jedem Arbeitsvorgang mit feuer- und explosionsgefährlichen, giftigen, ätzenden oder sonstigen gesundheitsschädigenden Stoffen ist für die Einhaltung der in den jeweiligen Gebrauchsanweisungen enthaltenen Hinweise Sorge zu tragen.
(4) Zu Arbeiten mit den im Abs. 1 angeführten Mitteln dürfen Personen, die an Hauterkrankungen oder Hautverletzungen, an Augenbindehauterkrankungen oder Allergien leiden, sowie Personen unter 15 Jahren und Schwangere nicht verwendet werden.
(5) Werden Kunststoffolien bei Bodenentseuchungen mit Dampf zum Überdecken verwendet, so sind neben den einschlägigen Betriebsvorschriften zusätzlich folgende Schutzmaßnahmen zu treffen:
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