§ 15 Oö. LU2 (weggefallen)

Oö. Land- und forstwirtschaftliche Unfallverhütungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
§ 15

Arbeiten in und an Behältern, in Gruben, Gärkellern und Silos

(1) In Behälter, Gruben und ähnliche Anlageteile darf erst eingestiegen werden, wenn die zuständige fachkundige Aufsichtsperson dies ausdrücklich angeordnet hat, oder der Einsteigende selbst über ausreichende Fachkenntnisse verfügt. Vor dem Einsteigen in solche Anlageteile müssen die Einrichtungen für die Materialzufuhr dicht abgeschlossen sein, ausgenommen die GärfutterbehälterLU2 seit 31.12.2019 weggefallen. In Behälter, die ein Rühr- oder Mischwerk enthalten, darf erst eingestiegen werden, wenn die Rühr- oder Mischanlage abgeschaltet und verriegelt oder verkeilt ist.

(2) Bei Anlagen im Sinne des § 5 Abs. 8 ist der Einsteigende unter Verwendung eines Sicherheitsgürtels oder eines Seiles so zu sichern, daß eine Bergung rasch erfolgen kann. Das Halteseil ist außerhalb des Behälters sicher zu befestigen und von einer außerhalb des Behälters befindlichen, mit den Arbeiten sowie mit den allenfalls zu ergreifenden Rettungsmaßnahmen vertrauten Aufsichtsperson zu halten, die den Einsteigenden ständig zu beobachten oder, falls dies nicht möglich ist, mit diesem ständig in Verbindung zu stehen hat. Nach Erfordernis sollen Geräte zum Einblasen von Frischluft bereitgestellt und verwendet werden. Auf die Gefahr des Vorhandenseins von Gärgas ist durch eine Warntafel oder entsprechende Aufschrift hinzuweisen.

(3) Silos und Gärkeller dürfen während und unmittelbar nach der Gärung erst nach gründlicher Durchlüftung betreten werden.

(4) In Jauche-, Senk- oder ähnliche Gruben darf erst eingestiegen werden, wenn sie vorher entleert und gründlich durchlüftet worden sind. Das Rauchen und Hantieren mit offenem Licht und Feuer ist verboten.

(5) An Behältern und Rohrleitungen, die leicht entzündliche Flüssigkeiten oder brennbare Gase enthalten haben, dürfen, bevor nicht entsprechende Sicherheitsvorkehrungen (gründliche Reinigung, Füllen mit Wasser) getroffen worden sind, funkenbildende Arbeiten und Arbeiten mit offenem Licht und Feuer nicht vorgenommen werden.

(6) Das Streichen mit Silolacken und sonstigen Anstrichmitteln, die gesundheitsschädliche oder feuergefährliche Lösungsmittel enthalten, hat stets von unten nach oben fortschreiten zu erfolgen.

(7) Bei Arbeiten im Inneren von Behältern, engen Gruben und ähnlichen Anlageteilen dürfen Lampen oder Lötwerkzeuge mit flüssigen Brennstoffen, die beim Verschütten explosible Luftgemische bilden können, nicht verwendet werden.

(8) Für die Beleuchtung von Behältern, Kesseln, Rohrleitungen, Jauchegruben und ähnlichen Anlageteilen und in Räumen, in denen das Vorhandensein brennbarer Gase oder explosibler Staub-Luftgemische nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dürfen nur Sicherheitslampen oder elektrische Leuchten in explosionsgeschützter Ausführung verwendet werden. In Behältern, Kesseln, Rohrleitungen, Silos und ähnlichen Anlageteilen aus gut leitfähigen Baustoffen müssen die elektrischen Leuchten mit Kleinspannung betrieben werden, die eine Funkenbildung mit Sicherheit ausschließen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.01.1978 bis 31.12.2019
§ 15

Arbeiten in und an Behältern, in Gruben, Gärkellern und Silos

(1) In Behälter, Gruben und ähnliche Anlageteile darf erst eingestiegen werden, wenn die zuständige fachkundige Aufsichtsperson dies ausdrücklich angeordnet hat, oder der Einsteigende selbst über ausreichende Fachkenntnisse verfügt. Vor dem Einsteigen in solche Anlageteile müssen die Einrichtungen für die Materialzufuhr dicht abgeschlossen sein, ausgenommen die GärfutterbehälterLU2 seit 31.12.2019 weggefallen. In Behälter, die ein Rühr- oder Mischwerk enthalten, darf erst eingestiegen werden, wenn die Rühr- oder Mischanlage abgeschaltet und verriegelt oder verkeilt ist.

(2) Bei Anlagen im Sinne des § 5 Abs. 8 ist der Einsteigende unter Verwendung eines Sicherheitsgürtels oder eines Seiles so zu sichern, daß eine Bergung rasch erfolgen kann. Das Halteseil ist außerhalb des Behälters sicher zu befestigen und von einer außerhalb des Behälters befindlichen, mit den Arbeiten sowie mit den allenfalls zu ergreifenden Rettungsmaßnahmen vertrauten Aufsichtsperson zu halten, die den Einsteigenden ständig zu beobachten oder, falls dies nicht möglich ist, mit diesem ständig in Verbindung zu stehen hat. Nach Erfordernis sollen Geräte zum Einblasen von Frischluft bereitgestellt und verwendet werden. Auf die Gefahr des Vorhandenseins von Gärgas ist durch eine Warntafel oder entsprechende Aufschrift hinzuweisen.

(3) Silos und Gärkeller dürfen während und unmittelbar nach der Gärung erst nach gründlicher Durchlüftung betreten werden.

(4) In Jauche-, Senk- oder ähnliche Gruben darf erst eingestiegen werden, wenn sie vorher entleert und gründlich durchlüftet worden sind. Das Rauchen und Hantieren mit offenem Licht und Feuer ist verboten.

(5) An Behältern und Rohrleitungen, die leicht entzündliche Flüssigkeiten oder brennbare Gase enthalten haben, dürfen, bevor nicht entsprechende Sicherheitsvorkehrungen (gründliche Reinigung, Füllen mit Wasser) getroffen worden sind, funkenbildende Arbeiten und Arbeiten mit offenem Licht und Feuer nicht vorgenommen werden.

(6) Das Streichen mit Silolacken und sonstigen Anstrichmitteln, die gesundheitsschädliche oder feuergefährliche Lösungsmittel enthalten, hat stets von unten nach oben fortschreiten zu erfolgen.

(7) Bei Arbeiten im Inneren von Behältern, engen Gruben und ähnlichen Anlageteilen dürfen Lampen oder Lötwerkzeuge mit flüssigen Brennstoffen, die beim Verschütten explosible Luftgemische bilden können, nicht verwendet werden.

(8) Für die Beleuchtung von Behältern, Kesseln, Rohrleitungen, Jauchegruben und ähnlichen Anlageteilen und in Räumen, in denen das Vorhandensein brennbarer Gase oder explosibler Staub-Luftgemische nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dürfen nur Sicherheitslampen oder elektrische Leuchten in explosionsgeschützter Ausführung verwendet werden. In Behältern, Kesseln, Rohrleitungen, Silos und ähnlichen Anlageteilen aus gut leitfähigen Baustoffen müssen die elektrischen Leuchten mit Kleinspannung betrieben werden, die eine Funkenbildung mit Sicherheit ausschließen.

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