§ 46 K-LAO (weggefallen)

Kärntner Landarbeitsordnung 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.08.2021 bis 31.12.9999
(1) Der Dienstnehmer behält ferner den Anspruch auf das Entgelt für die tatsächliche Dauer der Dienstverhinderung, jedoch höchstens auf die Dauer von einer Woche, wenn er durch andere wichtige, seine Person betreffende Gründe ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert ist§ 46 K-LAO seit 09.08.2021 weggefallen.

(1a) Durch Kollektivvertrag können von Abs. 1 abweichende Regelungen getroffen werden.

(2) Wichtige Gründe der Dienstverhinderung sind insbesondere

a)

schwere Erkrankung oder Todesfall von nahen Angehörigen im Sinne des § 2 Abs. 1 sowie der Person, mit der der Dienstnehmer in Lebensgemeinschaft lebt,

b)

eigene Hochzeit oder Begründung einer eingetragenen Partnerschaft,

ba)

Hochzeit oder Begründung einer eingetragenen Partnerschaft der Kinder,

c)

Niederkunft der Gattin oder der eingetragenen Partnerin oder der Lebensgefährtin,

d)

Begräbnis des Gatten, des eingetragenen Partners, der Person, mit der der Dienstnehmer in Lebensgemeinschaft lebt, der Kinder, der Eltern oder Schwiegereltern, der Geschwister,

e)

Aufsuchen des Arztes oder des Zahnbehandlers,

f)

Vorladung vor Gericht, sonstige Behörden und öffentliche Ämter, sofern der Dienstnehmer keinen Anspruch auf Ersatz des Verdienstentganges hat,

g)

Wohnungswechsel,

h)

Teilnahme an Sitzungen und Tagungen als Mitglied öffentlichrechtlicher Körperschaften,

i)

Ausübung des Wahlrechtes,

j)

notwendige Betreuung eines Kindes (Wahl- oder Pflegekindes) bis zum zwölften Lebensjahr infolge Ausfalls der ständigen Betreuungsperson durch Erkrankung, Tod, Aufenthalt in einer Heil- oder Pflegeanstalt oder Verbüßen einer Freiheitsstrafe.

(3) Ist der Dienstnehmer nach Antritt des Dienstverhältnisses wegen eines Einsatzes als freiwilliges Mitglied einer Katastrophenhilfsorganisation, eines Rettungsdienstes oder einer freiwilligen Feuerwehr, bei einem Großschadensereignis nach § 3 Z 2 lit. b KatFG 1996 oder als Mitglied eines Bergrettungsdienstes an der Dienstleistung verhindert, so hat er unbeschadet seiner Ansprüche nach Abs. 1 einen Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts, wenn das Ausmaß und die Lage der Dienstfreistellung mit dem Dienstgeber vereinbart wird.

Stand vor dem 09.08.2021

In Kraft vom 24.12.2019 bis 09.08.2021
(1) Der Dienstnehmer behält ferner den Anspruch auf das Entgelt für die tatsächliche Dauer der Dienstverhinderung, jedoch höchstens auf die Dauer von einer Woche, wenn er durch andere wichtige, seine Person betreffende Gründe ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert ist§ 46 K-LAO seit 09.08.2021 weggefallen.

(1a) Durch Kollektivvertrag können von Abs. 1 abweichende Regelungen getroffen werden.

(2) Wichtige Gründe der Dienstverhinderung sind insbesondere

a)

schwere Erkrankung oder Todesfall von nahen Angehörigen im Sinne des § 2 Abs. 1 sowie der Person, mit der der Dienstnehmer in Lebensgemeinschaft lebt,

b)

eigene Hochzeit oder Begründung einer eingetragenen Partnerschaft,

ba)

Hochzeit oder Begründung einer eingetragenen Partnerschaft der Kinder,

c)

Niederkunft der Gattin oder der eingetragenen Partnerin oder der Lebensgefährtin,

d)

Begräbnis des Gatten, des eingetragenen Partners, der Person, mit der der Dienstnehmer in Lebensgemeinschaft lebt, der Kinder, der Eltern oder Schwiegereltern, der Geschwister,

e)

Aufsuchen des Arztes oder des Zahnbehandlers,

f)

Vorladung vor Gericht, sonstige Behörden und öffentliche Ämter, sofern der Dienstnehmer keinen Anspruch auf Ersatz des Verdienstentganges hat,

g)

Wohnungswechsel,

h)

Teilnahme an Sitzungen und Tagungen als Mitglied öffentlichrechtlicher Körperschaften,

i)

Ausübung des Wahlrechtes,

j)

notwendige Betreuung eines Kindes (Wahl- oder Pflegekindes) bis zum zwölften Lebensjahr infolge Ausfalls der ständigen Betreuungsperson durch Erkrankung, Tod, Aufenthalt in einer Heil- oder Pflegeanstalt oder Verbüßen einer Freiheitsstrafe.

(3) Ist der Dienstnehmer nach Antritt des Dienstverhältnisses wegen eines Einsatzes als freiwilliges Mitglied einer Katastrophenhilfsorganisation, eines Rettungsdienstes oder einer freiwilligen Feuerwehr, bei einem Großschadensereignis nach § 3 Z 2 lit. b KatFG 1996 oder als Mitglied eines Bergrettungsdienstes an der Dienstleistung verhindert, so hat er unbeschadet seiner Ansprüche nach Abs. 1 einen Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts, wenn das Ausmaß und die Lage der Dienstfreistellung mit dem Dienstgeber vereinbart wird.

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