§ 17 Oö. LU2 (weggefallen)

Oö. Land- und forstwirtschaftliche Unfallverhütungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
§ 17

Arbeiten zur Stein-, Lehm-, Sand- und Schottergewinnung

(1) Lehm-, Sand- und Schottergruben sowie Steinbrüche sind unter Berücksichtigung der Lagerungsverhältnisse und der Standfestigkeit des Materials anzulegen und nach fachmännischen Grundsätzen zu betreiben.

(2) Der Abbau darf, wenn im folgenden nichts anderes bestimmt ist, nur von oben nach unten erfolgen. Das Untergraben und das Überhängenlassen der Wände ist, außer in Steinbrüchen mit festem Gestein, verbotenLU2 seit 31.12.2019 weggefallen.

(3) Bevor mit der Gewinnung des Materials begonnen wird, sind der Abraum (Erdreich, loses Gestein) sowie darauf befindliche Bäume, Strauch- und Wurzelwerk zu entfernen. Zwischen dem Fuß des Abraumes und der Vorderkante des bloßgelegten Materials ist ein Schutzstreifen freizumachen und freizuhalten. Seine Breite ist nach der Mächtigkeit und Standfestigkeit des Abraummaterials zu bemessen, muß aber bei einer Abraumhöhe von mehr als 1,50 m mindestens 1 m betragen. Bei lockerem Material ist die Abraumwand so zu böschen, daß das Material nicht abrutschen kann.

(4) In Steinbrüchen mit wenig zerklüftetem, in mächtigen Schichten gelagertem Gestein ist in Stufen abzubauen. Die Stufen sollen mindestens 1,50 m breit sein. In Steinbrüchen mit zerklüftetem, brüchigem Gestein ist, sofern die Gewinnung nicht im Trichterabbau erfolgt, in Etagen abzubauen. Die Etagensohlen müssen jeweils eine solche Breite aufweisen, daß ein Abrutschen oder Abstürzen von Material in die nächsttiefer liegende Etage mit Sicherheit hintangehalten wird. Die Wände müssen sowohl beim Stufen- als auch beim Etagenabbau eine der örtlichen Standfestigkeit des Materials entsprechende Neigung besitzen.

(5) Der Abbau in Lehm-, Sand- und Schottergruben ist bei einer Wandhöhe von mehr als 1,50 m in einer der Standfestigkeit des Materials entsprechenden Böschung, die nicht steiler als 60 Grad sein darf, vorzunehmen. Ist trotz Böschung mit dem Abrutschen von Massen zu rechnen, so darf nur in Stufen abgebaut werden. Die Stufen sind im natürlichen Böschungswinkel des Materials zu böschen, dürfen nicht höher als 3 m und müssen mindestens 1,50 m breit sein.

(6) Täglich vor Beginn des Abbaues, nach dem Auftauen und nach Regengüssen sowie nach jeder Sprengung sind die Wände an und über den Arbeits- und Verkehrsstellen, insbesondere die Ränder, sorgfältig auf das Vorhandensein lockerer Massen zu prüfen. Lockere Massen sind sofort zu beseitigen.

(7) Zum Beseitigen lockerer Massen sind Stangen (Stecher) von ausreichender Länge zu benutzen. Die Arbeit ist von oben oder von der Seite her auszuführen.

(8) Zum raschen Verlassen der Arbeitsstellen sind Fluchtwege dauernd freizuhalten. Hütten, Schuppen, Stapel und dergleichen dürfen nur in sicherer Entfernung von Wänden aufgestellt werden.

(9) Rutschbühnen und natürliche Rutschen sind so anzulegen, daß ein Herausspringen oder Herausfallen des Materials vermieden wird.

(10) Sämtliche Arbeiten sind von absturzsicheren Standplätzen aus durchzuführen. Besteht bei Arbeiten Absturzgefahr, sind die Dienstnehmer anzuseilen. Das Seil ist an einer Stelle, die möglichst senkrecht über der Arbeitsstelle liegt, sicher zu verankern. Wenn im Gefahrenbereich der Wände gearbeitet wird, müssen mindestens zwei Personen anwesend sein.

(11) Lehm-, Sand- und Schottergruben sowie Steinbrüche, bei denen die Gefahr des Absturzes von Personen besteht, sind ihrer Lage und Umgebung entsprechend einzufrieden oder in sonst geeigneter Weise zu sichern. An den Zugängen sind Warntafeln mit der Aufschrift "Betreten verboten!" aufzustellen.

(12) In Steinbrüchen sind im Gefahrenbereich der Wände geprüfte Schutzhelme zu tragen. Bei der Steinbearbeitung sind Gesichtsmasken oder Schutzbrillen, Schutzhandschuhe und Schutzleder zu verwenden.

(13) Bei der Materialgewinnung mit Baggern im Hochschnitt sind jene Wandteile, die über den Schnittbereich des Baggers um mehr als 1 m hinausragen, vorher zu beseitigen. Bei Wänden, die über den Schnittbereich des Baggers um nicht mehr als 1 m hinausragen, ist das mit dem Bagger nicht mehr erreichbare Material zeitgerecht zu beseitigen. Der Aufenthalt zwischen Bagger und Wand ist verboten. Bei Gewinnung im Tiefschnitt unter Verwendung von Baggern sind diese standsicher aufzustellen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.01.1978 bis 31.12.2019
§ 17

Arbeiten zur Stein-, Lehm-, Sand- und Schottergewinnung

(1) Lehm-, Sand- und Schottergruben sowie Steinbrüche sind unter Berücksichtigung der Lagerungsverhältnisse und der Standfestigkeit des Materials anzulegen und nach fachmännischen Grundsätzen zu betreiben.

(2) Der Abbau darf, wenn im folgenden nichts anderes bestimmt ist, nur von oben nach unten erfolgen. Das Untergraben und das Überhängenlassen der Wände ist, außer in Steinbrüchen mit festem Gestein, verbotenLU2 seit 31.12.2019 weggefallen.

(3) Bevor mit der Gewinnung des Materials begonnen wird, sind der Abraum (Erdreich, loses Gestein) sowie darauf befindliche Bäume, Strauch- und Wurzelwerk zu entfernen. Zwischen dem Fuß des Abraumes und der Vorderkante des bloßgelegten Materials ist ein Schutzstreifen freizumachen und freizuhalten. Seine Breite ist nach der Mächtigkeit und Standfestigkeit des Abraummaterials zu bemessen, muß aber bei einer Abraumhöhe von mehr als 1,50 m mindestens 1 m betragen. Bei lockerem Material ist die Abraumwand so zu böschen, daß das Material nicht abrutschen kann.

(4) In Steinbrüchen mit wenig zerklüftetem, in mächtigen Schichten gelagertem Gestein ist in Stufen abzubauen. Die Stufen sollen mindestens 1,50 m breit sein. In Steinbrüchen mit zerklüftetem, brüchigem Gestein ist, sofern die Gewinnung nicht im Trichterabbau erfolgt, in Etagen abzubauen. Die Etagensohlen müssen jeweils eine solche Breite aufweisen, daß ein Abrutschen oder Abstürzen von Material in die nächsttiefer liegende Etage mit Sicherheit hintangehalten wird. Die Wände müssen sowohl beim Stufen- als auch beim Etagenabbau eine der örtlichen Standfestigkeit des Materials entsprechende Neigung besitzen.

(5) Der Abbau in Lehm-, Sand- und Schottergruben ist bei einer Wandhöhe von mehr als 1,50 m in einer der Standfestigkeit des Materials entsprechenden Böschung, die nicht steiler als 60 Grad sein darf, vorzunehmen. Ist trotz Böschung mit dem Abrutschen von Massen zu rechnen, so darf nur in Stufen abgebaut werden. Die Stufen sind im natürlichen Böschungswinkel des Materials zu böschen, dürfen nicht höher als 3 m und müssen mindestens 1,50 m breit sein.

(6) Täglich vor Beginn des Abbaues, nach dem Auftauen und nach Regengüssen sowie nach jeder Sprengung sind die Wände an und über den Arbeits- und Verkehrsstellen, insbesondere die Ränder, sorgfältig auf das Vorhandensein lockerer Massen zu prüfen. Lockere Massen sind sofort zu beseitigen.

(7) Zum Beseitigen lockerer Massen sind Stangen (Stecher) von ausreichender Länge zu benutzen. Die Arbeit ist von oben oder von der Seite her auszuführen.

(8) Zum raschen Verlassen der Arbeitsstellen sind Fluchtwege dauernd freizuhalten. Hütten, Schuppen, Stapel und dergleichen dürfen nur in sicherer Entfernung von Wänden aufgestellt werden.

(9) Rutschbühnen und natürliche Rutschen sind so anzulegen, daß ein Herausspringen oder Herausfallen des Materials vermieden wird.

(10) Sämtliche Arbeiten sind von absturzsicheren Standplätzen aus durchzuführen. Besteht bei Arbeiten Absturzgefahr, sind die Dienstnehmer anzuseilen. Das Seil ist an einer Stelle, die möglichst senkrecht über der Arbeitsstelle liegt, sicher zu verankern. Wenn im Gefahrenbereich der Wände gearbeitet wird, müssen mindestens zwei Personen anwesend sein.

(11) Lehm-, Sand- und Schottergruben sowie Steinbrüche, bei denen die Gefahr des Absturzes von Personen besteht, sind ihrer Lage und Umgebung entsprechend einzufrieden oder in sonst geeigneter Weise zu sichern. An den Zugängen sind Warntafeln mit der Aufschrift "Betreten verboten!" aufzustellen.

(12) In Steinbrüchen sind im Gefahrenbereich der Wände geprüfte Schutzhelme zu tragen. Bei der Steinbearbeitung sind Gesichtsmasken oder Schutzbrillen, Schutzhandschuhe und Schutzleder zu verwenden.

(13) Bei der Materialgewinnung mit Baggern im Hochschnitt sind jene Wandteile, die über den Schnittbereich des Baggers um mehr als 1 m hinausragen, vorher zu beseitigen. Bei Wänden, die über den Schnittbereich des Baggers um nicht mehr als 1 m hinausragen, ist das mit dem Bagger nicht mehr erreichbare Material zeitgerecht zu beseitigen. Der Aufenthalt zwischen Bagger und Wand ist verboten. Bei Gewinnung im Tiefschnitt unter Verwendung von Baggern sind diese standsicher aufzustellen.

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