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Sprengarbeiten
(1) Bei allen Arbeiten mit Sprengstoffen sind die Bestimmungen des Schieß- und Sprengmittelgesetzes, BGBl. Nr. 196/1935, und der Verordnung über den Schutz des Lebens und der Gesundheit von Dienstnehmern bei der Ausführung von Sprengarbeiten, BGBl. Nr. 77/1954, einzuhalten.
(2) Sprengarbeiten dürfen nur von hiezu befugten Personen ausgeführt werdenOö. § 2 der Verordnung BGBl. Nr. 77/1954 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Dienstgeber die dort vorgeschriebene Meldung des Sprengbefugten unter Anführung der Voraussetzungen für die Ausübung dieser Tätigkeit (Lehrbescheinigung, Prüfungsnachweis) an die Land- und Forstwirtschaftsinspektion zu erstatten hatLU2 seit 31.12.2019 weggefallen.
Sprengarbeiten
(1) Bei allen Arbeiten mit Sprengstoffen sind die Bestimmungen des Schieß- und Sprengmittelgesetzes, BGBl. Nr. 196/1935, und der Verordnung über den Schutz des Lebens und der Gesundheit von Dienstnehmern bei der Ausführung von Sprengarbeiten, BGBl. Nr. 77/1954, einzuhalten.
(2) Sprengarbeiten dürfen nur von hiezu befugten Personen ausgeführt werdenOö. § 2 der Verordnung BGBl. Nr. 77/1954 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Dienstgeber die dort vorgeschriebene Meldung des Sprengbefugten unter Anführung der Voraussetzungen für die Ausübung dieser Tätigkeit (Lehrbescheinigung, Prüfungsnachweis) an die Land- und Forstwirtschaftsinspektion zu erstatten hatLU2 seit 31.12.2019 weggefallen.