§ 19 Oö. LU2 (weggefallen)

Oö. Land- und forstwirtschaftliche Unfallverhütungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
§ 19

Transportarbeiten

(1) Auf Fahrzeugen und Fuhrwerken ist das Ladegut gleichmäßig zu verteilen. Eine Überbelastung ist zu vermeidenLU2 seit 31.12.2019 weggefallen. Eine maximale Ladehöhe von 4 m ist einzuhalten. Gegen das Verrutschen oder Umfallen der Ladung sind Vorkehrungen zu treffen.

(2) Es dürfen nur solche Gleitschienen, Gleitpfosten und Ladebrücken verwendet werden, die genügend stark sind; sie sind gegen Abrutschen, Umkanten und Kippen zu sichern, im Winter abzueisen und erforderlichenfalls mit Sand oder Asche zu bestreuen.

(3) Der Aufenthalt unter oder auf schwebenden Lasten sowie innerhalb der Gleitschienen und Gleitpfosten beim Auf- und Abladen ist verboten.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.01.1978 bis 31.12.2019
§ 19

Transportarbeiten

(1) Auf Fahrzeugen und Fuhrwerken ist das Ladegut gleichmäßig zu verteilen. Eine Überbelastung ist zu vermeidenLU2 seit 31.12.2019 weggefallen. Eine maximale Ladehöhe von 4 m ist einzuhalten. Gegen das Verrutschen oder Umfallen der Ladung sind Vorkehrungen zu treffen.

(2) Es dürfen nur solche Gleitschienen, Gleitpfosten und Ladebrücken verwendet werden, die genügend stark sind; sie sind gegen Abrutschen, Umkanten und Kippen zu sichern, im Winter abzueisen und erforderlichenfalls mit Sand oder Asche zu bestreuen.

(3) Der Aufenthalt unter oder auf schwebenden Lasten sowie innerhalb der Gleitschienen und Gleitpfosten beim Auf- und Abladen ist verboten.

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