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Lagerräume, Errichtung von Stapeln
(1) In Lagerräumen darf nur soviel gelagert werden, daß die zulässige Belastung der tragenden Bauteile nicht überschritten wird.
(2) Stapel und sonstige Lager sind so zu errichten und abzutragen, daß das Lagergut nicht abrollen, abrutschen, herab- oder umfallen kannOö. Lagerungen über Arbeitsplätzen und Verkehrswegen sind unbeschadet der Bestimmung des § 21 Abs. 3 zu vermeidenLU2 seit 31.12.2019 weggefallen.
(3) Bei Lagerung von lockerem Material in Silos und ähnlichen Anlagen müssen nach Möglichkeit auch Einrichtungen für die Behebung von Störungen von außen vorhanden sein.
Lagerräume, Errichtung von Stapeln
(1) In Lagerräumen darf nur soviel gelagert werden, daß die zulässige Belastung der tragenden Bauteile nicht überschritten wird.
(2) Stapel und sonstige Lager sind so zu errichten und abzutragen, daß das Lagergut nicht abrollen, abrutschen, herab- oder umfallen kannOö. Lagerungen über Arbeitsplätzen und Verkehrswegen sind unbeschadet der Bestimmung des § 21 Abs. 3 zu vermeidenLU2 seit 31.12.2019 weggefallen.
(3) Bei Lagerung von lockerem Material in Silos und ähnlichen Anlagen müssen nach Möglichkeit auch Einrichtungen für die Behebung von Störungen von außen vorhanden sein.