§ 47 K-LAO (weggefallen)

Kärntner Landarbeitsordnung 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.08.2021 bis 31.12.9999
(1) Der Dienstnehmer behält auch den Anspruch auf das Entgelt für die Prüfungstage zur Ablegung der in der Land- und Forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung vorgesehenen Prüfungen§ 47 K-LAO seit 09.08.2021 weggefallen.

(2) Der Dienstnehmer behält weiters den Anspruch auf das Entgelt für die Dauer des Besuches der im § 13 Abs. 3 der Land- und Forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1991, LGBl Nr 144, für die Zulassung zur Facharbeiterprüfung vorgesehenen Vorbereitungskurse, sofern das Dienstverhältnis bei Kursbeginn mindestens ununterbrochen sechs Monate gedauert hat.

Stand vor dem 09.08.2021

In Kraft vom 24.11.1995 bis 09.08.2021
(1) Der Dienstnehmer behält auch den Anspruch auf das Entgelt für die Prüfungstage zur Ablegung der in der Land- und Forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung vorgesehenen Prüfungen§ 47 K-LAO seit 09.08.2021 weggefallen.

(2) Der Dienstnehmer behält weiters den Anspruch auf das Entgelt für die Dauer des Besuches der im § 13 Abs. 3 der Land- und Forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1991, LGBl Nr 144, für die Zulassung zur Facharbeiterprüfung vorgesehenen Vorbereitungskurse, sofern das Dienstverhältnis bei Kursbeginn mindestens ununterbrochen sechs Monate gedauert hat.

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