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Arbeitskleidung und Schutzausrüstung
Schutz der Augen und Ohren
(1) Dienstnehmern, für die bei ihrer Beschäftigung die Möglichkeit einer Schädigung der Augen durch Staub, Splitter, Späne, Körner, ätzende oder heiße Flüssigkeiten, Dämpfe, glühende oder geschmolzene Materialien, blendendes Licht oder schädliche Strahlung besteht, sind Schutzbrillen, Schutzschirme oder Gesichtsmasken zur Verfügung zu stellenOö.
(2) Dienstnehmern, die gesundheitsschädigenden Lärmeinwirkungen ausgesetzt sind, sind Gehörschutzmittel zur Verfügung zu stellen LU2 seit 31.12.2019 weggefallen.
Arbeitskleidung und Schutzausrüstung
Schutz der Augen und Ohren
(1) Dienstnehmern, für die bei ihrer Beschäftigung die Möglichkeit einer Schädigung der Augen durch Staub, Splitter, Späne, Körner, ätzende oder heiße Flüssigkeiten, Dämpfe, glühende oder geschmolzene Materialien, blendendes Licht oder schädliche Strahlung besteht, sind Schutzbrillen, Schutzschirme oder Gesichtsmasken zur Verfügung zu stellenOö.
(2) Dienstnehmern, die gesundheitsschädigenden Lärmeinwirkungen ausgesetzt sind, sind Gehörschutzmittel zur Verfügung zu stellen LU2 seit 31.12.2019 weggefallen.