§ 22 Oö. LU2 (weggefallen)

Oö. Land- und forstwirtschaftliche Unfallverhütungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
ABSCHNITT 8

Arbeitskleidung und Schutzausrüstung

§ 22

Schutz der Augen und Ohren

(1) Dienstnehmern, für die bei ihrer Beschäftigung die Möglichkeit einer Schädigung der Augen durch Staub, Splitter, Späne, Körner, ätzende oder heiße Flüssigkeiten, Dämpfe, glühende oder geschmolzene Materialien, blendendes Licht oder schädliche Strahlung besteht, sind Schutzbrillen, Schutzschirme oder Gesichtsmasken zur Verfügung zu stellen.

(2) Dienstnehmern, die gesundheitsschädigenden Lärmeinwirkungen ausgesetzt sind, sind Gehörschutzmittel zur Verfügung zu stellen LU2 seit 31.12.2019 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.01.1978 bis 31.12.2019
ABSCHNITT 8

Arbeitskleidung und Schutzausrüstung

§ 22

Schutz der Augen und Ohren

(1) Dienstnehmern, für die bei ihrer Beschäftigung die Möglichkeit einer Schädigung der Augen durch Staub, Splitter, Späne, Körner, ätzende oder heiße Flüssigkeiten, Dämpfe, glühende oder geschmolzene Materialien, blendendes Licht oder schädliche Strahlung besteht, sind Schutzbrillen, Schutzschirme oder Gesichtsmasken zur Verfügung zu stellen.

(2) Dienstnehmern, die gesundheitsschädigenden Lärmeinwirkungen ausgesetzt sind, sind Gehörschutzmittel zur Verfügung zu stellen LU2 seit 31.12.2019 weggefallen.

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