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Arbeits- und Schutzkleidung
(1) Dienstnehmer, die mit der Bedienung oder Wartung von Maschinen oder in der Nähe bewegter Maschinenteile beschäftigt werden, müssen enganliegende Kleidung tragenOö.
(2) Dienstnehmern, die mit heißen, sehr kalten, ätzenden, giftigen, gifthältigen, infektiösen, sprühenden oder splitternden Stoffen oder mit scharfkantigen oder spitzen Gegenständen sowie mit solchen Stoffen arbeiten, die leicht Verletzungen verursachen können, sind geeignete Schutzmittel oder Schutzbehelfe, wie Schutzanzüge, Schürzen, Schutzfelle oder Nackenleder und, soweit es die vorzunehmenden Arbeiten erfordern, feste Handleder, Handschuhe oder Pulsschützer zur Verfügung zu stellen LU2 seit 31.12.2019 weggefallen.
(3) Für Arbeiten, bei welchen die Dienstnehmer durch herabfallende Gegenstände gefährdet sind, sind geprüfte Schutzhelme zur Verfügung zu stellen.
(4) Für Arbeiten unter einer größeren betriebsbedingten Nässe-, Hitze- oder Kälteeinwirkung oder unter dem Einfluß gesundheitsschädlicher Strahlung ist den damit Beschäftigten die jeweils erforderliche Schutzkleidung zur Verfügung zu stellen.
(5) Für Arbeiten an absturzgefährlichen Stellen sowie in Brunnen, Silos, Behältern, Schächten, Senk- und Jauchegruben sind geeignete Sicherheitsgürtel oder Seile beizustellen.
Arbeits- und Schutzkleidung
(1) Dienstnehmer, die mit der Bedienung oder Wartung von Maschinen oder in der Nähe bewegter Maschinenteile beschäftigt werden, müssen enganliegende Kleidung tragenOö.
(2) Dienstnehmern, die mit heißen, sehr kalten, ätzenden, giftigen, gifthältigen, infektiösen, sprühenden oder splitternden Stoffen oder mit scharfkantigen oder spitzen Gegenständen sowie mit solchen Stoffen arbeiten, die leicht Verletzungen verursachen können, sind geeignete Schutzmittel oder Schutzbehelfe, wie Schutzanzüge, Schürzen, Schutzfelle oder Nackenleder und, soweit es die vorzunehmenden Arbeiten erfordern, feste Handleder, Handschuhe oder Pulsschützer zur Verfügung zu stellen LU2 seit 31.12.2019 weggefallen.
(3) Für Arbeiten, bei welchen die Dienstnehmer durch herabfallende Gegenstände gefährdet sind, sind geprüfte Schutzhelme zur Verfügung zu stellen.
(4) Für Arbeiten unter einer größeren betriebsbedingten Nässe-, Hitze- oder Kälteeinwirkung oder unter dem Einfluß gesundheitsschädlicher Strahlung ist den damit Beschäftigten die jeweils erforderliche Schutzkleidung zur Verfügung zu stellen.
(5) Für Arbeiten an absturzgefährlichen Stellen sowie in Brunnen, Silos, Behältern, Schächten, Senk- und Jauchegruben sind geeignete Sicherheitsgürtel oder Seile beizustellen.