§ 27 Oö. LU2 (weggefallen)

Oö. Land- und forstwirtschaftliche Unfallverhütungsverordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
§ 27

Trinkwasser

Die ausreichende Versorgung der Dienstnehmer mit Trinkwasser ist sicherzustellen. Bei Familienwohnungen ist nach Möglichkeit eine Entnahme in diesen vorzusehenLU2 seit 31.12.2019 weggefallen. Zum Trinken ungeeignetes Wasser ist bei der Entnahmestelle zu kennzeichnen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.01.1978 bis 31.12.2019
§ 27

Trinkwasser

Die ausreichende Versorgung der Dienstnehmer mit Trinkwasser ist sicherzustellen. Bei Familienwohnungen ist nach Möglichkeit eine Entnahme in diesen vorzusehenLU2 seit 31.12.2019 weggefallen. Zum Trinken ungeeignetes Wasser ist bei der Entnahmestelle zu kennzeichnen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten