Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
Waschgelegenheiten, Aborte
(1) Der Dienstgeber hat für die Möglichkeit der Reinigung der Dienstnehmer mit hygienisch einwandfreiem Waschwasser in ausreichendem Maße und für eine genügende Zahl von Waschplätzen vorzusorgen.
(2) Dienstnehmern, die bei ihrer Arbeit einer besonders starken Verschmutzung, der Einwirkung ätzender, giftiger oder infektiöser Stoffe oder großer Hitze ausgesetzt sind, sind zur Reinigung warmes Wasser, Seife, Handbürsten und Handtücher zur Verfügung zu stellen.
(3) Den Dienstnehmern sind Abortanlagen zur Verfügung zu stellen, die den Vorschriften der Bauordnung und den Forderungen der Hygiene entsprechen müssenOö. Für ausreichende Beleuchtung und Belüftung ist zu sorgenLU2 seit 31.12.2019 weggefallen.
Waschgelegenheiten, Aborte
(1) Der Dienstgeber hat für die Möglichkeit der Reinigung der Dienstnehmer mit hygienisch einwandfreiem Waschwasser in ausreichendem Maße und für eine genügende Zahl von Waschplätzen vorzusorgen.
(2) Dienstnehmern, die bei ihrer Arbeit einer besonders starken Verschmutzung, der Einwirkung ätzender, giftiger oder infektiöser Stoffe oder großer Hitze ausgesetzt sind, sind zur Reinigung warmes Wasser, Seife, Handbürsten und Handtücher zur Verfügung zu stellen.
(3) Den Dienstnehmern sind Abortanlagen zur Verfügung zu stellen, die den Vorschriften der Bauordnung und den Forderungen der Hygiene entsprechen müssenOö. Für ausreichende Beleuchtung und Belüftung ist zu sorgenLU2 seit 31.12.2019 weggefallen.