§ 34 Oö. LU2 (weggefallen)

Oö. Land- und forstwirtschaftliche Unfallverhütungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
§ 34

Riemen-, Seil-, Ketten- und Stahlbandtriebe

(1) Riemen-, Seil- und Kettentriebe, die sich weniger als 2,40 m über dem Fußboden oder einem erhöhten Standplatz befinden, sind zu umwehren, zu verdecken oder zu verkleiden. Stahlbandtriebe sind jedenfalls zu verkleidenLU2 seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Riemen, Seile oder Ketten, die mit einer Geschwindigkeit von 9 m/sec. und mehr laufen, sowie Riemen mit einer Breite von 13 cm und mehr sind oberhalb des Arbeits- und Verkehrsbereiches so zu unterfangen, daß sie im Falle des Reißens in sicherer Führung abgleiten können, auch wenn sie sich mehr als 2,40 m über dem Fußboden oder dem Standplatz befinden.

(3) Riemenverbindungen müssen möglichst glatt und fest sein. Die Verwendung von Glockenschrauben, Schnallen, Haken, Klammern oder ähnlichen gefährlichen Verbindungen ist verboten.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.01.1978 bis 31.12.2019
§ 34

Riemen-, Seil-, Ketten- und Stahlbandtriebe

(1) Riemen-, Seil- und Kettentriebe, die sich weniger als 2,40 m über dem Fußboden oder einem erhöhten Standplatz befinden, sind zu umwehren, zu verdecken oder zu verkleiden. Stahlbandtriebe sind jedenfalls zu verkleidenLU2 seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Riemen, Seile oder Ketten, die mit einer Geschwindigkeit von 9 m/sec. und mehr laufen, sowie Riemen mit einer Breite von 13 cm und mehr sind oberhalb des Arbeits- und Verkehrsbereiches so zu unterfangen, daß sie im Falle des Reißens in sicherer Führung abgleiten können, auch wenn sie sich mehr als 2,40 m über dem Fußboden oder dem Standplatz befinden.

(3) Riemenverbindungen müssen möglichst glatt und fest sein. Die Verwendung von Glockenschrauben, Schnallen, Haken, Klammern oder ähnlichen gefährlichen Verbindungen ist verboten.

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