§ 35 Oö. LU2 (weggefallen)

Oö. Land- und forstwirtschaftliche Unfallverhütungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
§ 35

Bedienung und Wartung von Transmissionsanlagen und Riementrieben

(1) Zur Bedienung der Transmissionen sind Hakenleitern zu verwenden. Sie sind so einzuhaken, daß ein Rutschen nicht möglich istLU2 seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Ausbesserungs- und Wartungsarbeiten von Transmissionsanlagen oder Transmissionsstellen dürfen nur während des Stillstandes der Anlage durchgeführt werden. Vor Beginn der Arbeiten sind besondere Maßnahmen gegen irrtümliches oder unbeabsichtigtes Ingangsetzen der Anlagen während der Arbeiten zu treffen.

(3) Das Pechen, Fetten und Reinigen von Riemen darf nur am ablaufenden Riementeil vorgenommen werden.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.01.1978 bis 31.12.2019
§ 35

Bedienung und Wartung von Transmissionsanlagen und Riementrieben

(1) Zur Bedienung der Transmissionen sind Hakenleitern zu verwenden. Sie sind so einzuhaken, daß ein Rutschen nicht möglich istLU2 seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Ausbesserungs- und Wartungsarbeiten von Transmissionsanlagen oder Transmissionsstellen dürfen nur während des Stillstandes der Anlage durchgeführt werden. Vor Beginn der Arbeiten sind besondere Maßnahmen gegen irrtümliches oder unbeabsichtigtes Ingangsetzen der Anlagen während der Arbeiten zu treffen.

(3) Das Pechen, Fetten und Reinigen von Riemen darf nur am ablaufenden Riementeil vorgenommen werden.

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