§ 40 Oö. LU2 (weggefallen)

Oö. Land- und forstwirtschaftliche Unfallverhütungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
§ 40

Bedienung und Instandhaltung von Arbeitsmaschinen

(1) Werden Werkstücke oder Materialien den Maschinenwerkzeugen von Hand zugeführt, so müssen für die Bearbeitung kleiner oder schmaler Werkstücke geeignete Halte-, Einspann- oder Zuführungsvorrichtungen beigestellt und verwendet werden. Das gleiche gilt, wenn ein Drehen oder Kippen der Werkstücke erfolgen kannLU2 seit 31.12.2019 weggefallen. Für die Bearbeitung langer Werkstücke sind geeignete Auflagen beizustellen und zu verwenden.

(2) Ist bei sonst ordnungsgemäßer Bedienung von Maschinen ein Zuführen, Nachstopfen, Nachdrücken, Abstreifen, Abstoßen, Gegenhalten oder Entfernen der Werkstücke oder Stoffe von Hand erforderlich, so sind hiefür geeignete Geräte, wie Schiebeladen, Stößel, Zangen, Besen oder Schaufeln beizustellen und zu verwenden.

(3) In oder zwischen sich bewegende Teile von Arbeitsmaschinen darf mit den Händen nicht gegriffen werden.

(4) Aus laufenden Aufbereitungsmaschinen dürfen Proben nur an hiefür vorgesehenen Stellen entnommen werden. Hiezu sind geeignete Behelfe beizustellen und zu verwenden.

(5) Werkzeuge von Arbeitsmaschinen sind in gutem Zustand zu erhalten und an den Werkzeugträgern sachgemäß zu befestigen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.01.1978 bis 31.12.2019
§ 40

Bedienung und Instandhaltung von Arbeitsmaschinen

(1) Werden Werkstücke oder Materialien den Maschinenwerkzeugen von Hand zugeführt, so müssen für die Bearbeitung kleiner oder schmaler Werkstücke geeignete Halte-, Einspann- oder Zuführungsvorrichtungen beigestellt und verwendet werden. Das gleiche gilt, wenn ein Drehen oder Kippen der Werkstücke erfolgen kannLU2 seit 31.12.2019 weggefallen. Für die Bearbeitung langer Werkstücke sind geeignete Auflagen beizustellen und zu verwenden.

(2) Ist bei sonst ordnungsgemäßer Bedienung von Maschinen ein Zuführen, Nachstopfen, Nachdrücken, Abstreifen, Abstoßen, Gegenhalten oder Entfernen der Werkstücke oder Stoffe von Hand erforderlich, so sind hiefür geeignete Geräte, wie Schiebeladen, Stößel, Zangen, Besen oder Schaufeln beizustellen und zu verwenden.

(3) In oder zwischen sich bewegende Teile von Arbeitsmaschinen darf mit den Händen nicht gegriffen werden.

(4) Aus laufenden Aufbereitungsmaschinen dürfen Proben nur an hiefür vorgesehenen Stellen entnommen werden. Hiezu sind geeignete Behelfe beizustellen und zu verwenden.

(5) Werkzeuge von Arbeitsmaschinen sind in gutem Zustand zu erhalten und an den Werkzeugträgern sachgemäß zu befestigen.

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