§ 41 Oö. LU2 (weggefallen)

Oö. Land- und forstwirtschaftliche Unfallverhütungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
ABSCHNITT 15

Besondere Bestimmungen über Arbeitsmaschinen

§ 41

Dreschmaschinen und Mähdrescher

(1) Zum Dreschen dürfen nur solche Maschinen verwendet werden, deren Einlegeöffnung und Einlegeweg so gestaltet wird, daß ein Hineingeraten von Personen in die Maschinenwerkzeuge verhindert wird. Die Dreschmaschinen sind so aufzustellen, daß ein Abstürzen von höher gelegenen Arbeitsstellen in die Einlegeöffnung oder auf bewegliche Maschinenteile verhindert wirdLU2 seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Zum Erreichen und Verlassen von Arbeitsplätzen auf der Dreschmaschine müssen sichere Aufstiege vorhanden sein. Diese dürfen nicht neben dem Haupt- oder Presseantriebsriemen aufgestellt werden.

(3) Das Aufklappen der Verkleidung des Einlegeweges und das Freilegen beweglicher Maschinenteile darf nur bei stillstehender Maschine erfolgen.

(4) Auf Mähdreschern dürfen sich während der Fahrt Dienstnehmer nur auf den hiefür vorgesehenen Sitz- und Standplätzen aufhalten.

(5) Die Dienstnehmer sind auf die Gefahren des Kippens durch einseitige Belastung oder in ungünstigen Geländeverhältnissen aufmerksam zu machen. Die Anleitungen des Herstellers über die Einsatzgrenzen des Mähdreschers sind zu beachten.

(6) Beim Standdrusch sind Mähwerk, rotierende Halmteiler und die Haspel stillzusetzen und der Mähbalken mit einer Schutzverkleidung zu versehen.

(7) Bei Verwendung von Strohpressen, Zerkleinerungsmaschinen oder Gebläsen hinter Dreschmaschinen müssen der Einlaufkanal bzw. die Einlauf(Einwurf)gosse tragsicher überdeckt sein.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.01.1978 bis 31.12.2019
ABSCHNITT 15

Besondere Bestimmungen über Arbeitsmaschinen

§ 41

Dreschmaschinen und Mähdrescher

(1) Zum Dreschen dürfen nur solche Maschinen verwendet werden, deren Einlegeöffnung und Einlegeweg so gestaltet wird, daß ein Hineingeraten von Personen in die Maschinenwerkzeuge verhindert wird. Die Dreschmaschinen sind so aufzustellen, daß ein Abstürzen von höher gelegenen Arbeitsstellen in die Einlegeöffnung oder auf bewegliche Maschinenteile verhindert wirdLU2 seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Zum Erreichen und Verlassen von Arbeitsplätzen auf der Dreschmaschine müssen sichere Aufstiege vorhanden sein. Diese dürfen nicht neben dem Haupt- oder Presseantriebsriemen aufgestellt werden.

(3) Das Aufklappen der Verkleidung des Einlegeweges und das Freilegen beweglicher Maschinenteile darf nur bei stillstehender Maschine erfolgen.

(4) Auf Mähdreschern dürfen sich während der Fahrt Dienstnehmer nur auf den hiefür vorgesehenen Sitz- und Standplätzen aufhalten.

(5) Die Dienstnehmer sind auf die Gefahren des Kippens durch einseitige Belastung oder in ungünstigen Geländeverhältnissen aufmerksam zu machen. Die Anleitungen des Herstellers über die Einsatzgrenzen des Mähdreschers sind zu beachten.

(6) Beim Standdrusch sind Mähwerk, rotierende Halmteiler und die Haspel stillzusetzen und der Mähbalken mit einer Schutzverkleidung zu versehen.

(7) Bei Verwendung von Strohpressen, Zerkleinerungsmaschinen oder Gebläsen hinter Dreschmaschinen müssen der Einlaufkanal bzw. die Einlauf(Einwurf)gosse tragsicher überdeckt sein.

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