§ 42 Oö. LU2 (weggefallen)

Oö. Land- und forstwirtschaftliche Unfallverhütungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
§ 42

Stroh- und Heupressen

(1) Die Ballenbahn darf während des Betriebes nicht als Standort zum Weiterreichen des Preßgutes benützt werden. Die Überdeckungen dürfen während des Betriebes weder aufgeklappt noch entfernt werdenLU2 seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Vorrichtungen gegen das Ausbrechen von Preßballen aus der Ballenbahn müssen sicher befestigt sein.

(3) Bei Arbeiten an den Knotern muß der Knoterantrieb ausgeschaltet sein.

(4) Bei Ausbesserungs- und Wartungsarbeiten an der Presse ist das Triebwerk durch Stützen oder in sonst geeigneter Weise gegen Weiterdrehen zu sichern. Wird bei solchen Arbeiten das Triebwerk von einer zweiten Person bewegt, so darf diese nicht loslassen, bevor der Kolben in der unteren Totpunktlage steht oder das Triebwerk gegen Weiterdrehen gesichert ist.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.01.1978 bis 31.12.2019
§ 42

Stroh- und Heupressen

(1) Die Ballenbahn darf während des Betriebes nicht als Standort zum Weiterreichen des Preßgutes benützt werden. Die Überdeckungen dürfen während des Betriebes weder aufgeklappt noch entfernt werdenLU2 seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Vorrichtungen gegen das Ausbrechen von Preßballen aus der Ballenbahn müssen sicher befestigt sein.

(3) Bei Arbeiten an den Knotern muß der Knoterantrieb ausgeschaltet sein.

(4) Bei Ausbesserungs- und Wartungsarbeiten an der Presse ist das Triebwerk durch Stützen oder in sonst geeigneter Weise gegen Weiterdrehen zu sichern. Wird bei solchen Arbeiten das Triebwerk von einer zweiten Person bewegt, so darf diese nicht loslassen, bevor der Kolben in der unteren Totpunktlage steht oder das Triebwerk gegen Weiterdrehen gesichert ist.

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