Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
Zerkleinerungsmaschinen für Stroh, Heu und Grünfutter
(1) Es dürfen nur Häckselmaschinen verwendet werden, die mit einer leicht gängigen und sicher wirkenden Ausrückvorrichtung ausgestattet sindOö.
(2) Stauungen des Schneidegutes vor den Einziehwalzen dürfen während des Betriebes nur durch Betätigen der Rücklaufvorrichtungen behoben werden LU2 seit 31.12.2019 weggefallen.
(3) Die Schnittlänge darf nur bei Stillstand der Maschine eingestellt werden.
(4) Bei laufender Maschine ist das Öffnen des Schneidewerkzeugs- oder Gebläsegehäuses sowie der Gebläserohre verboten.
Zerkleinerungsmaschinen für Stroh, Heu und Grünfutter
(1) Es dürfen nur Häckselmaschinen verwendet werden, die mit einer leicht gängigen und sicher wirkenden Ausrückvorrichtung ausgestattet sindOö.
(2) Stauungen des Schneidegutes vor den Einziehwalzen dürfen während des Betriebes nur durch Betätigen der Rücklaufvorrichtungen behoben werden LU2 seit 31.12.2019 weggefallen.
(3) Die Schnittlänge darf nur bei Stillstand der Maschine eingestellt werden.
(4) Bei laufender Maschine ist das Öffnen des Schneidewerkzeugs- oder Gebläsegehäuses sowie der Gebläserohre verboten.