§ 45 Oö. LU2 (weggefallen)

Oö. Land- und forstwirtschaftliche Unfallverhütungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
§ 45

Andere Fördermittel

(1) Hebezeuge und Fördermittel sind so aufzustellen und zu befestigen, daß sie weder durch die Last noch durch andere Einflüsse umkippen oder sonst ihre Stellung verändern können. Sie dürfen nur bis zur zulässigen Höchstbelastung beansprucht werdenLU2 seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Unter schwebender Last ist der Aufenthalt von Personen, im Schwenkbereich eines Kranes (Greifer) ist der Aufenthalt von Nichtbeschäftigten verboten. Der Bedienende muß von seinem Standplatz aus den Arbeitsbereich übersehen können. Er darf den Arbeitsplatz vor Entlastung oder Entleerung nicht verlassen.

(3) Bei Förderschnecken ist die Quetschstelle zwischen Schneckenrand und Förderrohr durch eine Abweisplatte, einen Schutzkorb oder dergleichen zu sichern. Zum Zubringen von frei gelagertem Schüttgut zur Schnecke sind Schaufeln oder Besen zu verwenden.

(4) An Winden mit Handbetätigung muß beim Heben der Last die Sperrklinke selbständig in das Sperrad einrasten.

(5) Die Last darf bei Wagenwinden nur mit der Kurbel, bei Seil- oder Kettenwinden und sonstigen Hebezeugen nur unter Verwendung der Bremse gesenkt oder abgelassen werden.

(6) Das Gegengewicht des Greifers ist gegen unbeabsichtigte Annäherung von Personen, z.B. durch Verschalung, abzusichern.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.01.1978 bis 31.12.2019
§ 45

Andere Fördermittel

(1) Hebezeuge und Fördermittel sind so aufzustellen und zu befestigen, daß sie weder durch die Last noch durch andere Einflüsse umkippen oder sonst ihre Stellung verändern können. Sie dürfen nur bis zur zulässigen Höchstbelastung beansprucht werdenLU2 seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Unter schwebender Last ist der Aufenthalt von Personen, im Schwenkbereich eines Kranes (Greifer) ist der Aufenthalt von Nichtbeschäftigten verboten. Der Bedienende muß von seinem Standplatz aus den Arbeitsbereich übersehen können. Er darf den Arbeitsplatz vor Entlastung oder Entleerung nicht verlassen.

(3) Bei Förderschnecken ist die Quetschstelle zwischen Schneckenrand und Förderrohr durch eine Abweisplatte, einen Schutzkorb oder dergleichen zu sichern. Zum Zubringen von frei gelagertem Schüttgut zur Schnecke sind Schaufeln oder Besen zu verwenden.

(4) An Winden mit Handbetätigung muß beim Heben der Last die Sperrklinke selbständig in das Sperrad einrasten.

(5) Die Last darf bei Wagenwinden nur mit der Kurbel, bei Seil- oder Kettenwinden und sonstigen Hebezeugen nur unter Verwendung der Bremse gesenkt oder abgelassen werden.

(6) Das Gegengewicht des Greifers ist gegen unbeabsichtigte Annäherung von Personen, z.B. durch Verschalung, abzusichern.

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