§ 47 Oö. LU2 (weggefallen)

Oö. Land- und forstwirtschaftliche Unfallverhütungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
§ 47

Sägen

(1) Auslaufende Sägeblätter dürfen nicht durch seitliches Gegendrücken gebremst werden.

(2) Bei Längsschnittkreissägen muß der Spaltkeil so eingestellt werden, daß der Abstand vom Sägeblatt etwa 1 cm beträgt; er ist nach Bedarf nachzustellen.

(3) Bei Bandsägen ist die Schutzvorrichtung zur Verkleidung des Sägebandes entsprechend der jeweiligen Schnitthöhe bei abgestellter Maschine einzustellen.

(4) Rissige, formveränderte, flatternde und angebohrte Sägeblätter sowie Sägeblätter mit ausgebrochenen Zähnen dürfen nicht verwendet werden.

(5) Bei Reparatur- und Wartungsarbeiten an Gattersägen bei hochstehendem Rahmen sind außer dem Anziehen der Bremse Vorkehrungen (Verriegelungen usw.) gegen ein unbeabsichtigtes Bewegen des Rahmens und Ingangsetzen des Gatters zu treffen. Hochgestellte Druckwalzen sind gegen Herabfallen zu sichernLU2 seit 31.12.2019 weggefallen.

(6) Das Sitzen auf dem Stamm während des Schneidens ist verboten.

(7) Blochwagen sind mit Fußabweisern und Vorrichtungen gegen Ausspringen aus den Schienen auszurüsten. Die Schienenenden sind gegen Überfahren zu sichern (Prellbock).

(8) Zum Sägen von Reisig sind beiderseits der Schnittstelle Niederhaltebügel zu verwenden.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.01.1978 bis 31.12.2019
§ 47

Sägen

(1) Auslaufende Sägeblätter dürfen nicht durch seitliches Gegendrücken gebremst werden.

(2) Bei Längsschnittkreissägen muß der Spaltkeil so eingestellt werden, daß der Abstand vom Sägeblatt etwa 1 cm beträgt; er ist nach Bedarf nachzustellen.

(3) Bei Bandsägen ist die Schutzvorrichtung zur Verkleidung des Sägebandes entsprechend der jeweiligen Schnitthöhe bei abgestellter Maschine einzustellen.

(4) Rissige, formveränderte, flatternde und angebohrte Sägeblätter sowie Sägeblätter mit ausgebrochenen Zähnen dürfen nicht verwendet werden.

(5) Bei Reparatur- und Wartungsarbeiten an Gattersägen bei hochstehendem Rahmen sind außer dem Anziehen der Bremse Vorkehrungen (Verriegelungen usw.) gegen ein unbeabsichtigtes Bewegen des Rahmens und Ingangsetzen des Gatters zu treffen. Hochgestellte Druckwalzen sind gegen Herabfallen zu sichernLU2 seit 31.12.2019 weggefallen.

(6) Das Sitzen auf dem Stamm während des Schneidens ist verboten.

(7) Blochwagen sind mit Fußabweisern und Vorrichtungen gegen Ausspringen aus den Schienen auszurüsten. Die Schienenenden sind gegen Überfahren zu sichern (Prellbock).

(8) Zum Sägen von Reisig sind beiderseits der Schnittstelle Niederhaltebügel zu verwenden.

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