§ 49 Oö. LU2 (weggefallen)

Oö. Land- und forstwirtschaftliche Unfallverhütungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
§ 49

Hobel- und Fräsmaschinen

(1) Bei Abrichtehobelmaschinen müssen die Tischhälften jeweils so nahe zusammengeschoben werden, als es der Arbeitsvorgang zuläßt. Der nichtbenützte Teil der Messerwelle muß vor und hinter dem Anschlag verdeckt seinLU2 seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Bei Arbeiten an Fräsmaschinen müssen Schutzvorrichtungen verwendet werden, die die schneidenden Werkzeuge so weit als möglich verdecken. Außerdem müssen bei diesen Arbeiten entsprechende Zuführbehelfe verwendet werden und ein Anschlaglineal vorhanden sein.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.01.1978 bis 31.12.2019
§ 49

Hobel- und Fräsmaschinen

(1) Bei Abrichtehobelmaschinen müssen die Tischhälften jeweils so nahe zusammengeschoben werden, als es der Arbeitsvorgang zuläßt. Der nichtbenützte Teil der Messerwelle muß vor und hinter dem Anschlag verdeckt seinLU2 seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Bei Arbeiten an Fräsmaschinen müssen Schutzvorrichtungen verwendet werden, die die schneidenden Werkzeuge so weit als möglich verdecken. Außerdem müssen bei diesen Arbeiten entsprechende Zuführbehelfe verwendet werden und ein Anschlaglineal vorhanden sein.

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