§ 51 Oö. LU2 (weggefallen)

Oö. Land- und forstwirtschaftliche Unfallverhütungsverordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
§ 51

Einachsschlepper, Bodenfräsen, Rasenmäher

und andere von Hand aus geführte

Maschinen mit Kraftantrieb

(1) Bei von Hand aus geführten Maschinen ist - insbesondere beim Wenden - der durch die Holme gewiesene Abstand von den Maschinenwerkzeugen einzuhalten.

(2) Die Schutzverdecke sind für den jeweiligen Arbeitsvorgang so einzustellen, daß nur der die Arbeit ausführende Teil des Maschinenwerkzeuges unabgedeckt bleibt LU2 seit 31.12.2019 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.01.1978 bis 31.12.2019
§ 51

Einachsschlepper, Bodenfräsen, Rasenmäher

und andere von Hand aus geführte

Maschinen mit Kraftantrieb

(1) Bei von Hand aus geführten Maschinen ist - insbesondere beim Wenden - der durch die Holme gewiesene Abstand von den Maschinenwerkzeugen einzuhalten.

(2) Die Schutzverdecke sind für den jeweiligen Arbeitsvorgang so einzustellen, daß nur der die Arbeit ausführende Teil des Maschinenwerkzeuges unabgedeckt bleibt LU2 seit 31.12.2019 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten