§ 54 Oö. LU2 (weggefallen)

Oö. Land- und forstwirtschaftliche Unfallverhütungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
§ 54

Dämpfgefäße

(1) Dämpfgefäße dürfen nur verwendet werden, wenn sie so eingerichtet sind, daß kein höherer als der für das Gefäß zulässige Druck entstehen kann. Die Sicherheitseinrichtungen sind während des Betriebes laufend zu beobachtenLU2 seit 31.12.2019 weggefallen. Dampfgefäße sind so anzuordnen, daß jedes für sich von der Dampfleitung abgesperrt werden kann.

(2) Dämpfgefäße sind so aufzustellen, daß genügend Platz für die Betätigung des Kipphebels freibleibt und daß nicht in Richtung auf die Bedienungsperson gekippt werden muß. Der Verschlußdeckel ist so zu öffnen, daß der etwa noch vorhandene Dampf nach der dem Standplatz der Bedienungsperson entgegengesetzten Seite entweichen kann.

(3) Kippbare Dämpfgefäße sind vor dem Füllen in geeigneter Weise gegen unbeabsichtigtes Umkippen zu sichern.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.01.1978 bis 31.12.2019
§ 54

Dämpfgefäße

(1) Dämpfgefäße dürfen nur verwendet werden, wenn sie so eingerichtet sind, daß kein höherer als der für das Gefäß zulässige Druck entstehen kann. Die Sicherheitseinrichtungen sind während des Betriebes laufend zu beobachtenLU2 seit 31.12.2019 weggefallen. Dampfgefäße sind so anzuordnen, daß jedes für sich von der Dampfleitung abgesperrt werden kann.

(2) Dämpfgefäße sind so aufzustellen, daß genügend Platz für die Betätigung des Kipphebels freibleibt und daß nicht in Richtung auf die Bedienungsperson gekippt werden muß. Der Verschlußdeckel ist so zu öffnen, daß der etwa noch vorhandene Dampf nach der dem Standplatz der Bedienungsperson entgegengesetzten Seite entweichen kann.

(3) Kippbare Dämpfgefäße sind vor dem Füllen in geeigneter Weise gegen unbeabsichtigtes Umkippen zu sichern.

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