§ 55 Oö. LU2 (weggefallen)

Oö. Land- und forstwirtschaftliche Unfallverhütungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
III§ 55 . TEIL

ABSCHNITT 16

§ 55

Überprüfungspflichtige Maschinen und Geräte - Nachweise

Die gemäß § 71c AbsLU2 seit 31.12.2019 weggefallen. 3 des Gesetzes zu führenden Nachweise sind vom Dienstgeber bei Betriebskontrollen den Organen der Land- und Forstwirtschaftsinspektion vorzuzeigen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.01.1978 bis 31.12.2019
III§ 55 . TEIL

ABSCHNITT 16

§ 55

Überprüfungspflichtige Maschinen und Geräte - Nachweise

Die gemäß § 71c AbsLU2 seit 31.12.2019 weggefallen. 3 des Gesetzes zu führenden Nachweise sind vom Dienstgeber bei Betriebskontrollen den Organen der Land- und Forstwirtschaftsinspektion vorzuzeigen.

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