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Auflegen der Verordnung
Gemäß § 72 AbsOö. 6 des Gesetzes ist ein Abdruck dieser Verordnung in Betrieben, in denen mindestens fünf Dienstnehmer dauernd beschäftigt sind, vom Dienstgeber an geeigneter für die Dienstnehmer zugänglicher Stelle zur Einsichtnahme aufzulegenLU2 seit 31.12.2019 weggefallen.
Auflegen der Verordnung
Gemäß § 72 AbsOö. 6 des Gesetzes ist ein Abdruck dieser Verordnung in Betrieben, in denen mindestens fünf Dienstnehmer dauernd beschäftigt sind, vom Dienstgeber an geeigneter für die Dienstnehmer zugänglicher Stelle zur Einsichtnahme aufzulegenLU2 seit 31.12.2019 weggefallen.