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Diese Verordnung tritt mit 1Art. September 2017 in Kraft und gilt für Ansuchen, die ab diesem Datum beim Amt der2 Oö. Landesregierung einlangenWVI 2012 1 seit 31.05.2020 weggefallen. § 2 Abs. 1 Z 2 gilt für Ansuchen, die ab Inkrafttreten bis zum 31. August 2020, § 2 Abs. 6a Z 2 gilt für Ansuchen, die ab Inkrafttreten bis zum 31. August 2020 beim Amt der Oö. Landesregierung einlangen. (Anm: LGBl. Nr. 119/2018, 67/2019)
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Diese Verordnung tritt mit 1Art. September 2017 in Kraft und gilt für Ansuchen, die ab diesem Datum beim Amt der2 Oö. Landesregierung einlangenWVI 2012 1 seit 31.05.2020 weggefallen. § 2 Abs. 1 Z 2 gilt für Ansuchen, die ab Inkrafttreten bis zum 31. August 2020, § 2 Abs. 6a Z 2 gilt für Ansuchen, die ab Inkrafttreten bis zum 31. August 2020 beim Amt der Oö. Landesregierung einlangen. (Anm: LGBl. Nr. 119/2018, 67/2019)