§ 1 Oö. WVI 2012 1 (weggefallen)

Oö. Wohnhaussanierungs-Verordnung I 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2020 bis 31.12.9999
(1) Eine Förderung für die Sanierung von Häusern bis zu drei Wohnungen darf nur dann gewährt werden, wenn die Erteilung der Baubewilligung zum Zeitpunkt der Einbringung des Ansuchens bei diesen Wohnhäusern mindestens 20 Jahre zurückliegt.

(2) Der Zeitpunkt der Baubewilligung ist nicht maßgebend:

-

Wenn es sich um Maßnahmen handelt, die den Wohnbedürfnissen von behinderten oder alten Menschen im Sinn des § 17 Z 2 lit. c des Oö. WFG 1993 dienen.

-

Bei Schaffung von Wohnungen in bisher nicht für Wohnzwecke genützten Gebäuden.

-

Bei Gebäuden mit einer Nutzheiz-Energiekennzahl (NEZ) > 100 kWh/m²a bei einem A/V-Verhältnis von 0,8, wenn nach erfolgter Sanierung eine NEZ ≤ 65 kWh/m²a erreicht wird.

(3) Eine Förderung für die Schaffung von zusätzlichen Wohnräumen gemäß § 4 Abs. 2 § 1 und 3 durch Zu- oder Einbau kann gewährt werden, wenn die Erteilung der Baubewilligung zum Zeitpunkt der Einbringung des Ansuchens bei dem zu erweiternden Eigenheim mindestens 10 Jahre zurückliegt.

(4) Förderbar sind nur solche Sanierungsmaßnahmen, die durch gewerblich befugte Unternehmen durchgeführt oder deren Vornahme durch Materialrechnungen in Höhe von mindestens 150 Euro nachgewiesen worden sind. Der Nachweis erfolgt durch die Vorlage von Rechnungen, welche nicht älter als zwei Jahre sein dürfenWVI 2012 1 seit 31.05.2020 weggefallen. Bei Förderungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 lit. b sowie bei pauschalierten Förderungen gemäß § 4 Abs. 2 und 3 kann auf die Vorlage von Rechnungen verzichtet werden. Die entsprechenden Rechnungen müssen jedoch für Überprüfungen für die Dauer von sieben Jahren aufbewahrt werden. (Anm: LGBl. Nr. 116/2015)

(5) Eine Förderung kann nur dann gewährt werden, wenn bei Neubezug einer sanierten Wohnung die bisherige Wohnung nachweislich weitervermietet oder die Wohnung verkauft wird. Ehepaare und eingetragene Partner müssen den selben Hauptwohnsitz haben.

(6) Wurde eine Förderung für den Ankauf des Objekts bewilligt, so kann bei Häusern bis zu drei Wohnungen der Differenzbetrag auf die maximal mögliche Förderhöhe bewilligt werden.

(7) Sanierungen von bestehenden Wohnräumen innerhalb eines Gebäudes sind nicht förderbar, es sei denn, es handelt sich um den Handwerkerbonus gemäß § 4 Abs. 7.

(8) Die Einhaltung der energetischen Anspruchsvoraussetzungen sind mit der Einbringung des Förderungsansuchens durch ein entsprechendes Gutachten eines Sachverständigen (zB Energieausweis oder Energiesparzertifikat) nachzuweisen.

Stand vor dem 31.05.2020

In Kraft vom 01.09.2015 bis 31.05.2020
(1) Eine Förderung für die Sanierung von Häusern bis zu drei Wohnungen darf nur dann gewährt werden, wenn die Erteilung der Baubewilligung zum Zeitpunkt der Einbringung des Ansuchens bei diesen Wohnhäusern mindestens 20 Jahre zurückliegt.

(2) Der Zeitpunkt der Baubewilligung ist nicht maßgebend:

-

Wenn es sich um Maßnahmen handelt, die den Wohnbedürfnissen von behinderten oder alten Menschen im Sinn des § 17 Z 2 lit. c des Oö. WFG 1993 dienen.

-

Bei Schaffung von Wohnungen in bisher nicht für Wohnzwecke genützten Gebäuden.

-

Bei Gebäuden mit einer Nutzheiz-Energiekennzahl (NEZ) > 100 kWh/m²a bei einem A/V-Verhältnis von 0,8, wenn nach erfolgter Sanierung eine NEZ ≤ 65 kWh/m²a erreicht wird.

(3) Eine Förderung für die Schaffung von zusätzlichen Wohnräumen gemäß § 4 Abs. 2 § 1 und 3 durch Zu- oder Einbau kann gewährt werden, wenn die Erteilung der Baubewilligung zum Zeitpunkt der Einbringung des Ansuchens bei dem zu erweiternden Eigenheim mindestens 10 Jahre zurückliegt.

(4) Förderbar sind nur solche Sanierungsmaßnahmen, die durch gewerblich befugte Unternehmen durchgeführt oder deren Vornahme durch Materialrechnungen in Höhe von mindestens 150 Euro nachgewiesen worden sind. Der Nachweis erfolgt durch die Vorlage von Rechnungen, welche nicht älter als zwei Jahre sein dürfenWVI 2012 1 seit 31.05.2020 weggefallen. Bei Förderungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 lit. b sowie bei pauschalierten Förderungen gemäß § 4 Abs. 2 und 3 kann auf die Vorlage von Rechnungen verzichtet werden. Die entsprechenden Rechnungen müssen jedoch für Überprüfungen für die Dauer von sieben Jahren aufbewahrt werden. (Anm: LGBl. Nr. 116/2015)

(5) Eine Förderung kann nur dann gewährt werden, wenn bei Neubezug einer sanierten Wohnung die bisherige Wohnung nachweislich weitervermietet oder die Wohnung verkauft wird. Ehepaare und eingetragene Partner müssen den selben Hauptwohnsitz haben.

(6) Wurde eine Förderung für den Ankauf des Objekts bewilligt, so kann bei Häusern bis zu drei Wohnungen der Differenzbetrag auf die maximal mögliche Förderhöhe bewilligt werden.

(7) Sanierungen von bestehenden Wohnräumen innerhalb eines Gebäudes sind nicht förderbar, es sei denn, es handelt sich um den Handwerkerbonus gemäß § 4 Abs. 7.

(8) Die Einhaltung der energetischen Anspruchsvoraussetzungen sind mit der Einbringung des Förderungsansuchens durch ein entsprechendes Gutachten eines Sachverständigen (zB Energieausweis oder Energiesparzertifikat) nachzuweisen.

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