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(2) Bei der Sanierungsförderung gemäß Abs§ 2 Oö. WVI 2012 1 Z 1 und 2 litseit 31.05.2020 weggefallen. a werden Annuitätenzuschüsse je nach Sanierungsstufe in folgendem Ausmaß gewährt:
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(3) Bei der Sanierungsförderung gemäß Abs. 1 Z 2 lit. b ist die Einhaltung der energetischen Vorgaben der Oö. Eigenheim-Verordnung 2012 Voraussetzung. Wird das Eigenheim in Niedrigenergiestandard errichtet, beträgt der Annuitätenzuschuss 35 %, bei Errichtung in Niedrigstenergiestandard beträgt er 40 % und wenn das Eigenheim als Minimalenergiehaus errichtet wird, beträgt der Annuitätenzuschuss 45 %. Das Ansuchen muss innerhalb von drei Jahren ab Erteilung der Baubewilligung gestellt werden.
(4) Bei der Sanierungsförderung gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a beträgt die maximale Darlehenshöhe das 2-fache der im § 4 Abs. 1 für das jeweilige Sanierungsvorhaben genannten Darlehenssummen, wobei der Zuschlag für denkmalgeschützte Objekte und die Förderungen gemäß § 4 Abs. 2 und 3 zusätzlich in der jeweils genannten Höhe in Anspruch genommen werden können, bei der Förderung gemäß Z 2 lit. b beträgt die maximale Darlehenshöhe das 2-fache der im § 4 Abs. 1 genannten Darlehenssummen.
(5) Die Sanierungsförderung gemäß Abs. 1 Z 1 kann auch in Form von einmaligen, nicht rückzahlbaren Zuschüssen (Bauzuschüsse) im Sinn des § 16a Oö. WFG 1993 gewährt werden. Der Bauzuschuss wird mit einem Abschlag von 40 % vom Barwert des Annuitätenzuschusses gemäß Abs. 1 Z 1 berechnet.
(6) Die Annuitätenzuschüsse werden anlässlich der Förderzusicherung berechnet und gelten für die gesamte Darlehenslaufzeit in dieser Höhe unverändert. Sie werden höchstens für die Darlehenslaufzeit ab Erhalt der Zusicherung, längstens jedoch bis zur gänzlichen Tilgung des Darlehens gewährt, wobei der zugrunde liegende Zinssatz mit maximal 4 % p.a. begrenzt ist und quartalsweise festgelegt wird. Die Basis für die Berechnung des zugesicherten Annuitätenzuschusses bildet der Tageswert des 6-Monats-Euribors zwei Bankwerktage vor Beginn des laufenden Kalenderquartals zuzüglich des höchstzulässigen Aufschlags in Höhe von 150 Basispunkten. (Anm: LGBl. Nr. 61/2017)
(6a) Für die Verzinsung des Darlehens gilt Folgendes:
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(Anm: LGBl. Nr. 61/2017)
(7) Nach Ablauf von zehn Jahren nach Zusicherung kann die Landesregierung beschließen, die Annuitätenzuschüsse neu zu bemessen. Die Höhe der Annuitätenzuschüsse kann jeweils neu bemessen werden, wenn sich die Einkommenssituation der Darlehensschuldnerin oder des Darlehensschuldners und der mit ihr oder ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegattinnen und Ehegatten, Lebensgefährtinnen und Lebensgefährten oder eingetragene Partnerinnen und Partner wesentlich erhöht hat. Die Annuitätenzuschüsse können auch zur Gänze entfallen, wenn die Einkommensgrenzen, die die Voraussetzung der Förderbarkeit bilden, überschritten werden.
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(2) Bei der Sanierungsförderung gemäß Abs§ 2 Oö. WVI 2012 1 Z 1 und 2 litseit 31.05.2020 weggefallen. a werden Annuitätenzuschüsse je nach Sanierungsstufe in folgendem Ausmaß gewährt:
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(3) Bei der Sanierungsförderung gemäß Abs. 1 Z 2 lit. b ist die Einhaltung der energetischen Vorgaben der Oö. Eigenheim-Verordnung 2012 Voraussetzung. Wird das Eigenheim in Niedrigenergiestandard errichtet, beträgt der Annuitätenzuschuss 35 %, bei Errichtung in Niedrigstenergiestandard beträgt er 40 % und wenn das Eigenheim als Minimalenergiehaus errichtet wird, beträgt der Annuitätenzuschuss 45 %. Das Ansuchen muss innerhalb von drei Jahren ab Erteilung der Baubewilligung gestellt werden.
(4) Bei der Sanierungsförderung gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a beträgt die maximale Darlehenshöhe das 2-fache der im § 4 Abs. 1 für das jeweilige Sanierungsvorhaben genannten Darlehenssummen, wobei der Zuschlag für denkmalgeschützte Objekte und die Förderungen gemäß § 4 Abs. 2 und 3 zusätzlich in der jeweils genannten Höhe in Anspruch genommen werden können, bei der Förderung gemäß Z 2 lit. b beträgt die maximale Darlehenshöhe das 2-fache der im § 4 Abs. 1 genannten Darlehenssummen.
(5) Die Sanierungsförderung gemäß Abs. 1 Z 1 kann auch in Form von einmaligen, nicht rückzahlbaren Zuschüssen (Bauzuschüsse) im Sinn des § 16a Oö. WFG 1993 gewährt werden. Der Bauzuschuss wird mit einem Abschlag von 40 % vom Barwert des Annuitätenzuschusses gemäß Abs. 1 Z 1 berechnet.
(6) Die Annuitätenzuschüsse werden anlässlich der Förderzusicherung berechnet und gelten für die gesamte Darlehenslaufzeit in dieser Höhe unverändert. Sie werden höchstens für die Darlehenslaufzeit ab Erhalt der Zusicherung, längstens jedoch bis zur gänzlichen Tilgung des Darlehens gewährt, wobei der zugrunde liegende Zinssatz mit maximal 4 % p.a. begrenzt ist und quartalsweise festgelegt wird. Die Basis für die Berechnung des zugesicherten Annuitätenzuschusses bildet der Tageswert des 6-Monats-Euribors zwei Bankwerktage vor Beginn des laufenden Kalenderquartals zuzüglich des höchstzulässigen Aufschlags in Höhe von 150 Basispunkten. (Anm: LGBl. Nr. 61/2017)
(6a) Für die Verzinsung des Darlehens gilt Folgendes:
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(Anm: LGBl. Nr. 61/2017)
(7) Nach Ablauf von zehn Jahren nach Zusicherung kann die Landesregierung beschließen, die Annuitätenzuschüsse neu zu bemessen. Die Höhe der Annuitätenzuschüsse kann jeweils neu bemessen werden, wenn sich die Einkommenssituation der Darlehensschuldnerin oder des Darlehensschuldners und der mit ihr oder ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegattinnen und Ehegatten, Lebensgefährtinnen und Lebensgefährten oder eingetragene Partnerinnen und Partner wesentlich erhöht hat. Die Annuitätenzuschüsse können auch zur Gänze entfallen, wenn die Einkommensgrenzen, die die Voraussetzung der Förderbarkeit bilden, überschritten werden.
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