§ 2 Oö. WVI 2012 1 (weggefallen)

Oö. Wohnhaussanierungs-Verordnung I 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2020 bis 31.12.9999
(1) Die Sanierungsförderung besteht alternativ in der Gewährung von

1.

Annuitätenzuschüssen zu Darlehen mit einer Laufzeit von 15 bzw. 25 Jahren im Sinn des § 16 des Oö. WFG 1993, oder

2.

Annuitätenzuschüssen zu Hypothekardarlehen im Sinn des § 2 Z 16 Oö. WFG 1993 mit einer Laufzeit von 30 Jahren

a)

bei einer gesamthaften Sanierung,

b)

für den Abbruch eines Wohnhauses und gleichzeitigem Neubau eines Eigenheimes mit höchstens zwei Wohnungen.

(2) Bei der Sanierungsförderung gemäß Abs§ 2 . WVI 2012 1 Z 1 und 2 litseit 31.05.2020 weggefallen. a werden Annuitätenzuschüsse je nach Sanierungsstufe in folgendem Ausmaß gewährt:

Maßnahmen

NEZ-Obergrenze

AZ-Förderung auf Basis des Zusicherungszinssatzes

Laufzeit

Bauteilsanierung

Einzelbauteilanforderungen

20 %

15 Jahre

Sanierungsstufe I

maximal 75 kWh/m²a

25 %

15 Jahre/

30 Jahre

Sanierungsstufe II

maximal 65 kWh/m²a

30 %

15 Jahre/

30 Jahre

Sanierungsstufe III

maximal 45 kWh/m²a

35 %

15 Jahre/

30 Jahre

Minimalenergiehaussanierung

maximal 15 kWh/m²a

40 %

25 Jahre/

30 Jahre

(Anm: LGBl. Nr. 61/2017)

(3) Bei der Sanierungsförderung gemäß Abs. 1 Z 2 lit. b ist die Einhaltung der energetischen Vorgaben der Oö. Eigenheim-Verordnung 2012 Voraussetzung. Wird das Eigenheim in Niedrigenergiestandard errichtet, beträgt der Annuitätenzuschuss 35 %, bei Errichtung in Niedrigstenergiestandard beträgt er 40 % und wenn das Eigenheim als Minimalenergiehaus errichtet wird, beträgt der Annuitätenzuschuss 45 %. Das Ansuchen muss innerhalb von drei Jahren ab Erteilung der Baubewilligung gestellt werden.

(4) Bei der Sanierungsförderung gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a beträgt die maximale Darlehenshöhe das 2-fache der im § 4 Abs. 1 für das jeweilige Sanierungsvorhaben genannten Darlehenssummen, wobei der Zuschlag für denkmalgeschützte Objekte und die Förderungen gemäß § 4 Abs. 2 und 3 zusätzlich in der jeweils genannten Höhe in Anspruch genommen werden können, bei der Förderung gemäß Z 2 lit. b beträgt die maximale Darlehenshöhe das 2-fache der im § 4 Abs. 1 genannten Darlehenssummen.

(5) Die Sanierungsförderung gemäß Abs. 1 Z 1 kann auch in Form von einmaligen, nicht rückzahlbaren Zuschüssen (Bauzuschüsse) im Sinn des § 16a Oö. WFG 1993 gewährt werden. Der Bauzuschuss wird mit einem Abschlag von 40 % vom Barwert des Annuitätenzuschusses gemäß Abs. 1 Z 1 berechnet.

(6) Die Annuitätenzuschüsse werden anlässlich der Förderzusicherung berechnet und gelten für die gesamte Darlehenslaufzeit in dieser Höhe unverändert. Sie werden höchstens für die Darlehenslaufzeit ab Erhalt der Zusicherung, längstens jedoch bis zur gänzlichen Tilgung des Darlehens gewährt, wobei der zugrunde liegende Zinssatz mit maximal 4 % p.a. begrenzt ist und quartalsweise festgelegt wird. Die Basis für die Berechnung des zugesicherten Annuitätenzuschusses bildet der Tageswert des 6-Monats-Euribors zwei Bankwerktage vor Beginn des laufenden Kalenderquartals zuzüglich des höchstzulässigen Aufschlags in Höhe von 150 Basispunkten. (Anm: LGBl. Nr. 61/2017)

(6a) Für die Verzinsung des Darlehens gilt Folgendes:

1.

Die variable Verzinsung darf höchstens 150 Basispunkte über dem 6-Monats-Euribor liegen. Maßgebend ist der Tageswert zwei Bankwerktage vor Beginn des laufenden Kalenderquartals. Die Berechnungsbasis ist für die Dauer der gesamten Laufzeit anwendbar.

2.

Die Fixverzinsung darf höchstens 125 Basispunkte über dem 15Yr-EUR-Swapsatz (11-Uhr-Fixing) liegen. Maßgebend ist der Tageswert zwei Bankwerktage vor Beginn des laufenden Kalenderquartals. Der so gebildete Zinssatz gilt für die gesamte Darlehenslaufzeit.

(Anm: LGBl. Nr. 61/2017)

(7) Nach Ablauf von zehn Jahren nach Zusicherung kann die Landesregierung beschließen, die Annuitätenzuschüsse neu zu bemessen. Die Höhe der Annuitätenzuschüsse kann jeweils neu bemessen werden, wenn sich die Einkommenssituation der Darlehensschuldnerin oder des Darlehensschuldners und der mit ihr oder ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegattinnen und Ehegatten, Lebensgefährtinnen und Lebensgefährten oder eingetragene Partnerinnen und Partner wesentlich erhöht hat. Die Annuitätenzuschüsse können auch zur Gänze entfallen, wenn die Einkommensgrenzen, die die Voraussetzung der Förderbarkeit bilden, überschritten werden.

(Anm: LGBl. Nr. 116/2015)

Stand vor dem 31.05.2020

In Kraft vom 01.09.2017 bis 31.05.2020
(1) Die Sanierungsförderung besteht alternativ in der Gewährung von

1.

Annuitätenzuschüssen zu Darlehen mit einer Laufzeit von 15 bzw. 25 Jahren im Sinn des § 16 des Oö. WFG 1993, oder

2.

Annuitätenzuschüssen zu Hypothekardarlehen im Sinn des § 2 Z 16 Oö. WFG 1993 mit einer Laufzeit von 30 Jahren

a)

bei einer gesamthaften Sanierung,

b)

für den Abbruch eines Wohnhauses und gleichzeitigem Neubau eines Eigenheimes mit höchstens zwei Wohnungen.

(2) Bei der Sanierungsförderung gemäß Abs§ 2 . WVI 2012 1 Z 1 und 2 litseit 31.05.2020 weggefallen. a werden Annuitätenzuschüsse je nach Sanierungsstufe in folgendem Ausmaß gewährt:

Maßnahmen

NEZ-Obergrenze

AZ-Förderung auf Basis des Zusicherungszinssatzes

Laufzeit

Bauteilsanierung

Einzelbauteilanforderungen

20 %

15 Jahre

Sanierungsstufe I

maximal 75 kWh/m²a

25 %

15 Jahre/

30 Jahre

Sanierungsstufe II

maximal 65 kWh/m²a

30 %

15 Jahre/

30 Jahre

Sanierungsstufe III

maximal 45 kWh/m²a

35 %

15 Jahre/

30 Jahre

Minimalenergiehaussanierung

maximal 15 kWh/m²a

40 %

25 Jahre/

30 Jahre

(Anm: LGBl. Nr. 61/2017)

(3) Bei der Sanierungsförderung gemäß Abs. 1 Z 2 lit. b ist die Einhaltung der energetischen Vorgaben der Oö. Eigenheim-Verordnung 2012 Voraussetzung. Wird das Eigenheim in Niedrigenergiestandard errichtet, beträgt der Annuitätenzuschuss 35 %, bei Errichtung in Niedrigstenergiestandard beträgt er 40 % und wenn das Eigenheim als Minimalenergiehaus errichtet wird, beträgt der Annuitätenzuschuss 45 %. Das Ansuchen muss innerhalb von drei Jahren ab Erteilung der Baubewilligung gestellt werden.

(4) Bei der Sanierungsförderung gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a beträgt die maximale Darlehenshöhe das 2-fache der im § 4 Abs. 1 für das jeweilige Sanierungsvorhaben genannten Darlehenssummen, wobei der Zuschlag für denkmalgeschützte Objekte und die Förderungen gemäß § 4 Abs. 2 und 3 zusätzlich in der jeweils genannten Höhe in Anspruch genommen werden können, bei der Förderung gemäß Z 2 lit. b beträgt die maximale Darlehenshöhe das 2-fache der im § 4 Abs. 1 genannten Darlehenssummen.

(5) Die Sanierungsförderung gemäß Abs. 1 Z 1 kann auch in Form von einmaligen, nicht rückzahlbaren Zuschüssen (Bauzuschüsse) im Sinn des § 16a Oö. WFG 1993 gewährt werden. Der Bauzuschuss wird mit einem Abschlag von 40 % vom Barwert des Annuitätenzuschusses gemäß Abs. 1 Z 1 berechnet.

(6) Die Annuitätenzuschüsse werden anlässlich der Förderzusicherung berechnet und gelten für die gesamte Darlehenslaufzeit in dieser Höhe unverändert. Sie werden höchstens für die Darlehenslaufzeit ab Erhalt der Zusicherung, längstens jedoch bis zur gänzlichen Tilgung des Darlehens gewährt, wobei der zugrunde liegende Zinssatz mit maximal 4 % p.a. begrenzt ist und quartalsweise festgelegt wird. Die Basis für die Berechnung des zugesicherten Annuitätenzuschusses bildet der Tageswert des 6-Monats-Euribors zwei Bankwerktage vor Beginn des laufenden Kalenderquartals zuzüglich des höchstzulässigen Aufschlags in Höhe von 150 Basispunkten. (Anm: LGBl. Nr. 61/2017)

(6a) Für die Verzinsung des Darlehens gilt Folgendes:

1.

Die variable Verzinsung darf höchstens 150 Basispunkte über dem 6-Monats-Euribor liegen. Maßgebend ist der Tageswert zwei Bankwerktage vor Beginn des laufenden Kalenderquartals. Die Berechnungsbasis ist für die Dauer der gesamten Laufzeit anwendbar.

2.

Die Fixverzinsung darf höchstens 125 Basispunkte über dem 15Yr-EUR-Swapsatz (11-Uhr-Fixing) liegen. Maßgebend ist der Tageswert zwei Bankwerktage vor Beginn des laufenden Kalenderquartals. Der so gebildete Zinssatz gilt für die gesamte Darlehenslaufzeit.

(Anm: LGBl. Nr. 61/2017)

(7) Nach Ablauf von zehn Jahren nach Zusicherung kann die Landesregierung beschließen, die Annuitätenzuschüsse neu zu bemessen. Die Höhe der Annuitätenzuschüsse kann jeweils neu bemessen werden, wenn sich die Einkommenssituation der Darlehensschuldnerin oder des Darlehensschuldners und der mit ihr oder ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegattinnen und Ehegatten, Lebensgefährtinnen und Lebensgefährten oder eingetragene Partnerinnen und Partner wesentlich erhöht hat. Die Annuitätenzuschüsse können auch zur Gänze entfallen, wenn die Einkommensgrenzen, die die Voraussetzung der Förderbarkeit bilden, überschritten werden.

(Anm: LGBl. Nr. 116/2015)

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