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Legende:
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(2) Für Ansuchen, die bis zum 30. JuniWVI 2012 beim Amt der Oö1 seit 31.05.2020 weggefallen. Landesregierung einlangen, gelten die Bestimmungen der Oö. Wohnhaussanierungs-Verordnung 2009, LGBl. Nr. 30/2009, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 74/2009.
(2) Für Ansuchen, die bis zum 30. JuniWVI 2012 beim Amt der Oö1 seit 31.05.2020 weggefallen. Landesregierung einlangen, gelten die Bestimmungen der Oö. Wohnhaussanierungs-Verordnung 2009, LGBl. Nr. 30/2009, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 74/2009.