Anl. 1 Oö. WVI 2012 1 (weggefallen)

Oö. Wohnhaussanierungs-Verordnung I 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2020 bis 31.12.9999
Ökologische Mindestkriterien und BerechnungshinweiseAnl. 1 Oö. Wohnhaussanierungs-VerordnungWVI 2012

Die folgenden Ökologischen Mindestkriterien sind einzuhalten, es können jederzeit stichprobenartig Kontrollen bezüglich der Einhaltung der Anforderungen durchgeführt werden:

-

HFKW-freie und HFCKW-freie Wärmedämmstoffe und Baustoffe;

-

bei nachträglichem Einbau einer Wohnraumlüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung ist eine luftdichte Gebäudehülle mit n50-Wert ≤ 1,5 h-1 auszuführen;

-

bei Erneuerung der Heizanlage ist ein wassergetragenes System vorzusehen (ausgenommen Minimalenergiehaus);

-

fachgerechte hydraulische Einregulierung der Wärmeverteilungs/abgabe-Systeme;

-

bei gesamthafter Erneuerung des Warmwasserbereitungs-Systems sind elektrische Durchlauferhitzer nicht zulässig;

Berechnungshinweis

Zum Vergleich mit dem jeweiligen Anforderungswert der Nutzheiz-Energiekennzahl – diese ist festgelegt als flächenbezogener Heizwärmebedarf bei einem A/V-Verhältnis von 0,8 – ist der gemäß OIB-Richtlinie 6 ermittelte flächenbezogene Heizwärmebedarf HWBRK mit dem Wert 0,74 * A/V + 0,407 zu dividieren 1 seit 31.05.2020 weggefallen. Der flächenbezogene Heizwärmebedarf HWBRK und die Anforderungen an die Nutzheiz-Energiekennzahl NEZ berücksichtigen bereits eine allfällige Wohnraumlüftung mit Wärmerückgewinnung.

(Anm: LGBl. Nr. 61/2017)

Stand vor dem 31.05.2020

In Kraft vom 01.09.2017 bis 31.05.2020
Ökologische Mindestkriterien und BerechnungshinweiseAnl. 1 Oö. Wohnhaussanierungs-VerordnungWVI 2012

Die folgenden Ökologischen Mindestkriterien sind einzuhalten, es können jederzeit stichprobenartig Kontrollen bezüglich der Einhaltung der Anforderungen durchgeführt werden:

-

HFKW-freie und HFCKW-freie Wärmedämmstoffe und Baustoffe;

-

bei nachträglichem Einbau einer Wohnraumlüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung ist eine luftdichte Gebäudehülle mit n50-Wert ≤ 1,5 h-1 auszuführen;

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bei Erneuerung der Heizanlage ist ein wassergetragenes System vorzusehen (ausgenommen Minimalenergiehaus);

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fachgerechte hydraulische Einregulierung der Wärmeverteilungs/abgabe-Systeme;

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bei gesamthafter Erneuerung des Warmwasserbereitungs-Systems sind elektrische Durchlauferhitzer nicht zulässig;

Berechnungshinweis

Zum Vergleich mit dem jeweiligen Anforderungswert der Nutzheiz-Energiekennzahl – diese ist festgelegt als flächenbezogener Heizwärmebedarf bei einem A/V-Verhältnis von 0,8 – ist der gemäß OIB-Richtlinie 6 ermittelte flächenbezogene Heizwärmebedarf HWBRK mit dem Wert 0,74 * A/V + 0,407 zu dividieren 1 seit 31.05.2020 weggefallen. Der flächenbezogene Heizwärmebedarf HWBRK und die Anforderungen an die Nutzheiz-Energiekennzahl NEZ berücksichtigen bereits eine allfällige Wohnraumlüftung mit Wärmerückgewinnung.

(Anm: LGBl. Nr. 61/2017)

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