Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Der Zeitpunkt der Baubewilligung ist nicht maßgebend:
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(3) Förderbar sind nur solche Sanierungsarbeiten, die durch gewerblich befugte Unternehmen durchgeführt oder deren Vornahme durch Materialrechnungen in Höhe von jeweils mindestens 1.000 Euro nachgewiesen worden sind.
(4) Eine Förderung kann nur dann gewährt werden, wenn bei Neubezug einer sanierten Wohnung die bisherige Wohnung nachweislich weitervermietet oder die Wohnung verkauft wird§ 1 Oö. Ehepaare und eingetragene Partner müssen den selben Hauptwohnsitz habenWVI 2012 2 seit 31.05.2020 weggefallen.
(5) Bei den Sanierungskosten ist der darauf entfallende Anteil der Umsatzsteuer nicht förderbar. Ausgenommen hievon sind Förderungen von Sanierungen einzelner Wohnungen gemäß § 5 und § 6 sowie der nachträgliche Lifteinbau gemäß § 7 bei Wohnungseigentümergemeinschaften, die nicht vorsteuerabzugsberechtigt sind.
(6) Werden im Zuge einer Sanierung Wohnräume durch Ein-, Um- oder Zubau neu geschaffen, so können nur Wohnungen mit einer Wohnnutzfläche von max. 150 m² gefördert werden.
(7) Bei bestehenden Wohnungen wird die Förderung mit einer Wohnnutzfläche von max. 150 m2 begrenzt.
(8)
|
| |||||||||
|
|
(2) Der Zeitpunkt der Baubewilligung ist nicht maßgebend:
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(3) Förderbar sind nur solche Sanierungsarbeiten, die durch gewerblich befugte Unternehmen durchgeführt oder deren Vornahme durch Materialrechnungen in Höhe von jeweils mindestens 1.000 Euro nachgewiesen worden sind.
(4) Eine Förderung kann nur dann gewährt werden, wenn bei Neubezug einer sanierten Wohnung die bisherige Wohnung nachweislich weitervermietet oder die Wohnung verkauft wird§ 1 Oö. Ehepaare und eingetragene Partner müssen den selben Hauptwohnsitz habenWVI 2012 2 seit 31.05.2020 weggefallen.
(5) Bei den Sanierungskosten ist der darauf entfallende Anteil der Umsatzsteuer nicht förderbar. Ausgenommen hievon sind Förderungen von Sanierungen einzelner Wohnungen gemäß § 5 und § 6 sowie der nachträgliche Lifteinbau gemäß § 7 bei Wohnungseigentümergemeinschaften, die nicht vorsteuerabzugsberechtigt sind.
(6) Werden im Zuge einer Sanierung Wohnräume durch Ein-, Um- oder Zubau neu geschaffen, so können nur Wohnungen mit einer Wohnnutzfläche von max. 150 m² gefördert werden.
(7) Bei bestehenden Wohnungen wird die Förderung mit einer Wohnnutzfläche von max. 150 m2 begrenzt.
(8)
|
| |||||||||
|
|