§ 2 Oö. WVI 2012 2 (weggefallen)

Oö. Wohnhaussanierungs-Verordnung II 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2020 bis 31.12.9999
(1) Die Sanierungsförderung besteht alternativ in der Gewährung

1.

von Annuitätenzuschüssen für die Rückzahlung von Darlehen im Sinn des § 16 des Oö. WFG 1993, die für die Finanzierung von Sanierungsmaßnahmen aufgenommen wurden, wobei die Verzinsung höchstens 130 Basispunkte über dem 6-Monats-Euribor liegen darf. Der Aufschlag zum 6-Monats-Euribor beträgt bei der Darlehensaufnahme durch Wohnungseigentümergemeinschaften und bei Förderungen gemäß § 5 und § 6 höchstens 150 Basispunkte. Die Annuitätenzuschüsse werden anlässlich der Förderzusage berechnet und gelten für die gesamte Darlehenslaufzeit in dieser Höhe unverändert. Die Basis für die Berechnung des zugesicherten Annuitätenzuschusses bildet der Monatsdurchschnitt des 6-Monats-Euribors des mittleren Monats im vorangegangenen Quartal zuzüglich des höchstzulässigen Aufschlags. Der der Zusicherung zugrunde liegende Zinssatz wird quartalsweise festgelegt. Der dem Annuitätenzuschuss zugrunde liegende Zinssatz ist mit maximal 4 % p.a. begrenzt. Das Ausmaß der Annuitätenzuschüsse wird mit 20 %, 25 %, 30 %, 35 % oder 40 % der Annuität festgesetzt und auf die Dauer von höchstens 15 Jahren, bei Sanierungen gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 und 4 von höchstens 20 Jahren, bei Minimalenergiehäusern von höchstens 25 Jahren, längstens jedoch bis zur gänzlichen Tilgung des Darlehens gewährt;

2.

von einmaligen, nicht rückzahlbaren Zuschüssen (Bauzuschüsse) im Sinn des § 16a Oö. WFG 1993. Der Bauzuschuss wird mit Ausnahme des § 6 mit einem Abschlag von 40 % vom Barwert des Annuitätenzuschusses gemäß Abs. 1 berechnet und kann für Wohnungseigentümergemeinschaften und für die Förderung der Sanierung von einzelnen Wohnungen bewilligt werden.

(2) Zuschüsse können auch für die Eigenmittel einer gemeinnützigen Bauvereinigung bewilligt werden§ 2 . Werden Eigenmittel einer gemeinnützigen Bauvereinigung eingesetzt, so können diese höchstens mit einem Zinssatz der um einen Prozentpunkt verringerten Sekundärmarktrendite für Bundesanleihen verzinst werdenWVI 2012 2 seit 31.05.2020 weggefallen.

Stand vor dem 31.05.2020

In Kraft vom 01.03.2012 bis 31.05.2020
(1) Die Sanierungsförderung besteht alternativ in der Gewährung

1.

von Annuitätenzuschüssen für die Rückzahlung von Darlehen im Sinn des § 16 des Oö. WFG 1993, die für die Finanzierung von Sanierungsmaßnahmen aufgenommen wurden, wobei die Verzinsung höchstens 130 Basispunkte über dem 6-Monats-Euribor liegen darf. Der Aufschlag zum 6-Monats-Euribor beträgt bei der Darlehensaufnahme durch Wohnungseigentümergemeinschaften und bei Förderungen gemäß § 5 und § 6 höchstens 150 Basispunkte. Die Annuitätenzuschüsse werden anlässlich der Förderzusage berechnet und gelten für die gesamte Darlehenslaufzeit in dieser Höhe unverändert. Die Basis für die Berechnung des zugesicherten Annuitätenzuschusses bildet der Monatsdurchschnitt des 6-Monats-Euribors des mittleren Monats im vorangegangenen Quartal zuzüglich des höchstzulässigen Aufschlags. Der der Zusicherung zugrunde liegende Zinssatz wird quartalsweise festgelegt. Der dem Annuitätenzuschuss zugrunde liegende Zinssatz ist mit maximal 4 % p.a. begrenzt. Das Ausmaß der Annuitätenzuschüsse wird mit 20 %, 25 %, 30 %, 35 % oder 40 % der Annuität festgesetzt und auf die Dauer von höchstens 15 Jahren, bei Sanierungen gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 und 4 von höchstens 20 Jahren, bei Minimalenergiehäusern von höchstens 25 Jahren, längstens jedoch bis zur gänzlichen Tilgung des Darlehens gewährt;

2.

von einmaligen, nicht rückzahlbaren Zuschüssen (Bauzuschüsse) im Sinn des § 16a Oö. WFG 1993. Der Bauzuschuss wird mit Ausnahme des § 6 mit einem Abschlag von 40 % vom Barwert des Annuitätenzuschusses gemäß Abs. 1 berechnet und kann für Wohnungseigentümergemeinschaften und für die Förderung der Sanierung von einzelnen Wohnungen bewilligt werden.

(2) Zuschüsse können auch für die Eigenmittel einer gemeinnützigen Bauvereinigung bewilligt werden§ 2 . Werden Eigenmittel einer gemeinnützigen Bauvereinigung eingesetzt, so können diese höchstens mit einem Zinssatz der um einen Prozentpunkt verringerten Sekundärmarktrendite für Bundesanleihen verzinst werdenWVI 2012 2 seit 31.05.2020 weggefallen.

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