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(2) Die Förderbarkeit ist nur gegeben, wenn die Sanierungskosten 43 Euro pro m² sanierter Nutzfläche übersteigen.
(3) Werden Erweiterungsmaßnahmen (Zu- und Einbau von Wohnräumen und Wohnungen) durchgeführt, so kann die Höhe des Darlehens, bis zu der Annuitätenzuschüsse gewährt werden, bis 800 Euro pro m² neu geschaffener Wohnnutzfläche (max§ 4 Oö. 90 m² pro Wohnung) betragenWVI 2012 2 seit 31.05.2020 weggefallen.
(4) Für besonders energiesparende Sanierungen wird entsprechend der energetischen Qualität des Gebäudes nach der Sanierung ein höherer Annuitätenzuschuss gewährt, wenn der spezifische brutto-grundflächenbezogene Heizwärmebedarf bezogen auf das Referenzklima gemäß OIB-Richtlinie 6 folgende Werte erstmalig nicht übersteigt:
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(5) Die ökologischen Mindestkriterien entsprechend der Anlage sind einzuhalten.
(6) Sanierungsmaßnahmen an Mietwohnungen sind nur unter folgenden Voraussetzungen förderbar:
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(2) Die Förderbarkeit ist nur gegeben, wenn die Sanierungskosten 43 Euro pro m² sanierter Nutzfläche übersteigen.
(3) Werden Erweiterungsmaßnahmen (Zu- und Einbau von Wohnräumen und Wohnungen) durchgeführt, so kann die Höhe des Darlehens, bis zu der Annuitätenzuschüsse gewährt werden, bis 800 Euro pro m² neu geschaffener Wohnnutzfläche (max§ 4 Oö. 90 m² pro Wohnung) betragenWVI 2012 2 seit 31.05.2020 weggefallen.
(4) Für besonders energiesparende Sanierungen wird entsprechend der energetischen Qualität des Gebäudes nach der Sanierung ein höherer Annuitätenzuschuss gewährt, wenn der spezifische brutto-grundflächenbezogene Heizwärmebedarf bezogen auf das Referenzklima gemäß OIB-Richtlinie 6 folgende Werte erstmalig nicht übersteigt:
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(5) Die ökologischen Mindestkriterien entsprechend der Anlage sind einzuhalten.
(6) Sanierungsmaßnahmen an Mietwohnungen sind nur unter folgenden Voraussetzungen förderbar:
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