§ 5 Oö. WVI 2012 2 (weggefallen)

Oö. Wohnhaussanierungs-Verordnung II 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2020 bis 31.12.9999
(1) Die Höhe des Darlehens, bis zu der ein 20 %iger Annuitätenzuschuss gewährt wird, beträgt für Sanierungsmaßnahmen innerhalb einer Wohnung höchstens 7.500 Euro§ 5 .

( WVI 2012 2) Förderbare Maßnahmen sind:

1.

Einbau von Fenstern;

2.

Einbau der Wohnungseingangstüre mindestens der Widerstandsklasse II.

Förderbar sind nur solche Sanierungsarbeiten, die durch gewerblich befugte Unternehmen durchgeführt oder deren Vornahme durch Materialrechnungen in Höhe von mindestens 150 Euro nachgewiesen worden sind. Der Nachweis erfolgt durch die Vorlage von Rechnungen, welche nicht älter als zwei Jahre sein dürfen.

seit 31.05.2020 weggefallen.

Stand vor dem 31.05.2020

In Kraft vom 01.03.2012 bis 31.05.2020
(1) Die Höhe des Darlehens, bis zu der ein 20 %iger Annuitätenzuschuss gewährt wird, beträgt für Sanierungsmaßnahmen innerhalb einer Wohnung höchstens 7.500 Euro§ 5 .

( WVI 2012 2) Förderbare Maßnahmen sind:

1.

Einbau von Fenstern;

2.

Einbau der Wohnungseingangstüre mindestens der Widerstandsklasse II.

Förderbar sind nur solche Sanierungsarbeiten, die durch gewerblich befugte Unternehmen durchgeführt oder deren Vornahme durch Materialrechnungen in Höhe von mindestens 150 Euro nachgewiesen worden sind. Der Nachweis erfolgt durch die Vorlage von Rechnungen, welche nicht älter als zwei Jahre sein dürfen.

seit 31.05.2020 weggefallen.

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