Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Die Laufzeit des bezuschussten Darlehens beträgt 15 Jahre, wobei die Förderungswerberin oder der Förderungswerber über die gesamte Laufzeit eine halbjährliche Annuität von 3,58 % vom ursprünglichen Darlehensbetrag zu bezahlen hat.
(3) Der Annuitätenzuschuss beträgt die Differenz von 3,58 % auf die tatsächliche Annuität des bewilligten Darlehens.
(4) Für das von der Förderungswerberin oder vom Förderungswerber aufzunehmende Darlehen muss in Bezug auf die Darlehenskonditionen die Zustimmung der Abteilung Wohnbauförderung eingeholt werden§ 8 Oö. Das Land Oberösterreich übernimmt für das aufgenommene Hypothekardarlehen die HaftungWVI 2012 2 seit 31.05.2020 weggefallen.
(2) Die Laufzeit des bezuschussten Darlehens beträgt 15 Jahre, wobei die Förderungswerberin oder der Förderungswerber über die gesamte Laufzeit eine halbjährliche Annuität von 3,58 % vom ursprünglichen Darlehensbetrag zu bezahlen hat.
(3) Der Annuitätenzuschuss beträgt die Differenz von 3,58 % auf die tatsächliche Annuität des bewilligten Darlehens.
(4) Für das von der Förderungswerberin oder vom Förderungswerber aufzunehmende Darlehen muss in Bezug auf die Darlehenskonditionen die Zustimmung der Abteilung Wohnbauförderung eingeholt werden§ 8 Oö. Das Land Oberösterreich übernimmt für das aufgenommene Hypothekardarlehen die HaftungWVI 2012 2 seit 31.05.2020 weggefallen.