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(2) Bei Ansuchen, die von Wohnungseigentümergemeinschaften eingebracht werden und deren Mehrheitsbeschluss über die Sanierung vor dem Datum der Kundmachung dieser Verordnung liegt, gelten die Bestimmungen der § 9 Oö. Wohnhaussanierungs-Verordnung 2009, LGBl. Nr. 30, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 74/2009, sofern diese bis 30. JuniWVI 2012 beim Amt der Oö2 seit 31.05.2020 weggefallen. Landesregierung einlangen.
(2) Bei Ansuchen, die von Wohnungseigentümergemeinschaften eingebracht werden und deren Mehrheitsbeschluss über die Sanierung vor dem Datum der Kundmachung dieser Verordnung liegt, gelten die Bestimmungen der § 9 Oö. Wohnhaussanierungs-Verordnung 2009, LGBl. Nr. 30, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 74/2009, sofern diese bis 30. JuniWVI 2012 beim Amt der Oö2 seit 31.05.2020 weggefallen. Landesregierung einlangen.