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(1*) Jede Art der sexuellen Belästigung ist verboten und als Dienstpflichtverletzung zu ahnden.
(2) Sexuelle Belästigung liegt vor, wenn im Zusammenhang mit einem Dienstverhältnis oder der Begründung eines Dienstverhältnisses von Landesbediensteten ein der sexuellen Sphäre zuzuordnendes Verhalten gesetzt wird, das
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(3) Eine besonders entwürdigende Form der Benachteiligung aufgrund des Geschlechts liegt vor, wenn die Zurückweisung oder Duldung einer sexuellen Belästigungaufgehoben durch Mitarbeiter oder Bewerber ausdrücklich oder stillschweigend zur Grundlage einer Entscheidung mit nachteiligen Auswirkungen auf die Mitarbeiter oder Bewerber hinsichtlich Begründung und Bestand des Dienstverhältnisses, Entlohnung, beruflichem Aufstieg, Aus- und Fortbildung und sonstigen Arbeitsbedingungen gemacht wird.LGBl.Nr. 17/2005
(1*) Jede Art der sexuellen Belästigung ist verboten und als Dienstpflichtverletzung zu ahnden.
(2) Sexuelle Belästigung liegt vor, wenn im Zusammenhang mit einem Dienstverhältnis oder der Begründung eines Dienstverhältnisses von Landesbediensteten ein der sexuellen Sphäre zuzuordnendes Verhalten gesetzt wird, das
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(3) Eine besonders entwürdigende Form der Benachteiligung aufgrund des Geschlechts liegt vor, wenn die Zurückweisung oder Duldung einer sexuellen Belästigungaufgehoben durch Mitarbeiter oder Bewerber ausdrücklich oder stillschweigend zur Grundlage einer Entscheidung mit nachteiligen Auswirkungen auf die Mitarbeiter oder Bewerber hinsichtlich Begründung und Bestand des Dienstverhältnisses, Entlohnung, beruflichem Aufstieg, Aus- und Fortbildung und sonstigen Arbeitsbedingungen gemacht wird.LGBl.Nr. 17/2005