Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Die Landesbediensteten haben die festgesetzte Arbeitszeit einzuhalten. Die Arbeitszeit umfasst die Zeit, in der die Landesbediensteten Dienst zu leisten haben, einschließlich der Überstunden bzw. Mehrstunden sowie jener Teile der Bereitschaft, während derer die Landesbediensteten verpflichtet sind, ihre dienstliche Tätigkeit auszuüben, jedoch ausschließlich der Ruhepausen.
(2) Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt für eine Vollbeschäftigung 40 Stunden in der Woche. Die näheren Bestimmungen über die Arbeitszeit sind durch Verordnung der Landesregierung festzusetzen. Soweit nicht dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, kann dabei vorgesehen werden, dass die Landesbediensteten den Beginn und das Ende ihrer täglichen Arbeitszeit innerhalb festgesetzter Grenzen selbst bestimmen können. Sofern bei einer Dienststelle aufgrund der Eigenart des Dienstes ein von der allgemeinen Regelung abweichender Arbeitsablauf notwendig ist, haben die Dienststellenleiter die Arbeitszeit für alle oder für gewisse Gruppen von Landesbediensteten durch Dienstplan gesondert festzusetzen. Bei Teilzeitbeschäftigten ist die zeitliche Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit von den Vorgesetzten in einer Diensteinteilung festzulegen; Änderungen sind zulässig, wenn der Landesbedienstete zustimmt oder wenn dies im dienstlichen Interesse notwendig ist.
(3) Zur Erledigung dringender Amtsgeschäfte können Landesbedienstete auf Anordnung ihrer Vorgesetzten vorübergehend auch über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus zu Dienstleistungen herangezogen werden. Angeordnete Dienstzeiten sind, wenn sie über das für eine Vollbeschäftigung vorgeschriebene Ausmaß der Arbeitszeit hinausgehen, Überstunden, sonst Mehrstunden.
(4) Mehrstunden sind nach Möglichkeit innerhalb eines Zeitraumes, der mit dem dritten vollen Kalendermonat ab Anordnung endet, im Verhältnis 1:1 in Freizeit auszugleichen; mit Verordnung der Landesregierung kann für gewisse Gruppen von Landesbediensteten ein anderer Durchrechnungszeitraum festgelegt werden. Angeordnete Mehrstunden an Sonn- und Feiertagen sind jedenfalls nach Abs. 6 abzugelten; dies gilt nicht, wenn die Arbeitszeit durch Dienstplan gesondert festgelegt wird oder eine feste Arbeitszeit vorgegeben wird.
(5) Überstunden sind je nach Anordnung des Vorgesetzten abzugelten:
a) | durch eine Überstundenvergütung nach § 76 Abs. 1 lit. a; | |||||||||
b) | durch Zeitausgleich in dem Verhältnis wie eine Abgeltung durch eine Überstundenvergütung nach § 76 Abs. 1 lit. a zu erfolgen hätte; oder | |||||||||
c) | durch Zeitausgleich im Verhältnis 1:1 sowie zusätzlich durch eine anteilige Überstundenvergütung nach § 76 Abs. 1 lit. a. |
(6) Mehrstunden, die nicht nach Abs. 4 ausgeglichen wurden, sind je nach Anordnung des Vorgesetzten abzugelten:
a) | durch eine Mehrstundenvergütung nach § 76 Abs. 1 lit. b; | |||||||||
b) | durch Zeitausgleich in dem Verhältnis wie eine Mehrstundenvergütung nach § 76 Abs. 1 lit. b zu erfolgen hätte; | |||||||||
oder | ||||||||||
c) | durch Zeitausgleich im Verhältnis 1:1 sowie zusätzlich durch eine anteilige Mehrstundenvergütung nach § 76 Abs. 1 lit. b. |
(7) An Sonn-Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen hat die Dienstleistung in der Regel zu entfallen. Als Feiertage im Sinne dieses Gesetzes gelten:
1. Jänner, 6. Jänner, Ostermontag, 1. Mai, Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, 15. August, 26. Oktober, 1. November, 8. Dezember, 25. Dezember, 26. Dezember, ferner für Landesbedienstete, die den evangelischen Kirchen AB und HB, der Altkatholischen Kirche oder der Methodistenkirche angehören, der Karfreitag.
(8) Die Landesregierung kann aus besonderen Anlässen bis zu fünf Tage im Jahr durch Verordnung dienstfrei erklären.
(9) Die Landesbediensteten können aus dienstlichen Gründen verpflichtet werden, außerhalb der festgelegten Arbeitszeit (Dienstplan) an einem bestimmten Ort zur Verfügung zu stehen oder ihren Aufenthalt so zu wählen, dass sie jederzeit erreichbar und binnen kürzester Zeit zum Antritt ihres Dienstes bereit sind. Bereitschaftsdienst gilt nur nach Maßgabe des Abs. 1 als Arbeitszeit.
(10) Landesbedienstete dürfen während ihrer Schwangerschaft oder solange sie ihr Kind stillen, nicht über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beschäftigt werden.
(11) Bei der Gestaltung der Arbeitszeit einschließlich der Anordnung von Überstunden und Mehrstunden sind die familiären Verhältnisse des Landesbediensteten nach Möglichkeit zu berücksichtigen.
*) Fassung LGBl.Nr. 11/2011, 29/2019
(1) Die Landesbediensteten haben die festgesetzte Arbeitszeit einzuhalten. Die Arbeitszeit umfasst die Zeit, in der die Landesbediensteten Dienst zu leisten haben, einschließlich der Überstunden bzw. Mehrstunden sowie jener Teile der Bereitschaft, während derer die Landesbediensteten verpflichtet sind, ihre dienstliche Tätigkeit auszuüben, jedoch ausschließlich der Ruhepausen.
(2) Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt für eine Vollbeschäftigung 40 Stunden in der Woche. Die näheren Bestimmungen über die Arbeitszeit sind durch Verordnung der Landesregierung festzusetzen. Soweit nicht dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, kann dabei vorgesehen werden, dass die Landesbediensteten den Beginn und das Ende ihrer täglichen Arbeitszeit innerhalb festgesetzter Grenzen selbst bestimmen können. Sofern bei einer Dienststelle aufgrund der Eigenart des Dienstes ein von der allgemeinen Regelung abweichender Arbeitsablauf notwendig ist, haben die Dienststellenleiter die Arbeitszeit für alle oder für gewisse Gruppen von Landesbediensteten durch Dienstplan gesondert festzusetzen. Bei Teilzeitbeschäftigten ist die zeitliche Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit von den Vorgesetzten in einer Diensteinteilung festzulegen; Änderungen sind zulässig, wenn der Landesbedienstete zustimmt oder wenn dies im dienstlichen Interesse notwendig ist.
(3) Zur Erledigung dringender Amtsgeschäfte können Landesbedienstete auf Anordnung ihrer Vorgesetzten vorübergehend auch über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus zu Dienstleistungen herangezogen werden. Angeordnete Dienstzeiten sind, wenn sie über das für eine Vollbeschäftigung vorgeschriebene Ausmaß der Arbeitszeit hinausgehen, Überstunden, sonst Mehrstunden.
(4) Mehrstunden sind nach Möglichkeit innerhalb eines Zeitraumes, der mit dem dritten vollen Kalendermonat ab Anordnung endet, im Verhältnis 1:1 in Freizeit auszugleichen; mit Verordnung der Landesregierung kann für gewisse Gruppen von Landesbediensteten ein anderer Durchrechnungszeitraum festgelegt werden. Angeordnete Mehrstunden an Sonn- und Feiertagen sind jedenfalls nach Abs. 6 abzugelten; dies gilt nicht, wenn die Arbeitszeit durch Dienstplan gesondert festgelegt wird oder eine feste Arbeitszeit vorgegeben wird.
(5) Überstunden sind je nach Anordnung des Vorgesetzten abzugelten:
a) | durch eine Überstundenvergütung nach § 76 Abs. 1 lit. a; | |||||||||
b) | durch Zeitausgleich in dem Verhältnis wie eine Abgeltung durch eine Überstundenvergütung nach § 76 Abs. 1 lit. a zu erfolgen hätte; oder | |||||||||
c) | durch Zeitausgleich im Verhältnis 1:1 sowie zusätzlich durch eine anteilige Überstundenvergütung nach § 76 Abs. 1 lit. a. |
(6) Mehrstunden, die nicht nach Abs. 4 ausgeglichen wurden, sind je nach Anordnung des Vorgesetzten abzugelten:
a) | durch eine Mehrstundenvergütung nach § 76 Abs. 1 lit. b; | |||||||||
b) | durch Zeitausgleich in dem Verhältnis wie eine Mehrstundenvergütung nach § 76 Abs. 1 lit. b zu erfolgen hätte; | |||||||||
oder | ||||||||||
c) | durch Zeitausgleich im Verhältnis 1:1 sowie zusätzlich durch eine anteilige Mehrstundenvergütung nach § 76 Abs. 1 lit. b. |
(7) An Sonn-Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen hat die Dienstleistung in der Regel zu entfallen. Als Feiertage im Sinne dieses Gesetzes gelten:
1. Jänner, 6. Jänner, Ostermontag, 1. Mai, Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, 15. August, 26. Oktober, 1. November, 8. Dezember, 25. Dezember, 26. Dezember, ferner für Landesbedienstete, die den evangelischen Kirchen AB und HB, der Altkatholischen Kirche oder der Methodistenkirche angehören, der Karfreitag.
(8) Die Landesregierung kann aus besonderen Anlässen bis zu fünf Tage im Jahr durch Verordnung dienstfrei erklären.
(9) Die Landesbediensteten können aus dienstlichen Gründen verpflichtet werden, außerhalb der festgelegten Arbeitszeit (Dienstplan) an einem bestimmten Ort zur Verfügung zu stehen oder ihren Aufenthalt so zu wählen, dass sie jederzeit erreichbar und binnen kürzester Zeit zum Antritt ihres Dienstes bereit sind. Bereitschaftsdienst gilt nur nach Maßgabe des Abs. 1 als Arbeitszeit.
(10) Landesbedienstete dürfen während ihrer Schwangerschaft oder solange sie ihr Kind stillen, nicht über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beschäftigt werden.
(11) Bei der Gestaltung der Arbeitszeit einschließlich der Anordnung von Überstunden und Mehrstunden sind die familiären Verhältnisse des Landesbediensteten nach Möglichkeit zu berücksichtigen.
*) Fassung LGBl.Nr. 11/2011, 29/2019