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(2) Hat der Betriebsübergang den Wegfall der betrieblichen Pensionszusage zur Folge und hat der Dienstnehmer dem Übergang seines Dienstverhältnisses im Falle des Abs. 1 zweiter Satz nicht widersprochen, so hat der Dienstnehmer gegen den Veräußerer Anspruch auf Abfindung der bisher erworbenen Anwartschaften.
(3) Der Abfindungsbetrag errechnet sich bei beitragsorientierten Pensionszusagen
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(4) Bei direkten Leistungszusagen, leistungsorientierten Pensionskassenzusagen oder leistungsorientierten Versicherungsverträgen errechnet sich der Abfindungsbetrag nach dem Teilwertverfahren und den bei der Bildung der Rückstellung anzuwendenden versicherungsmathematischen Grundsätzen. Für die Berechnung ist einerseits das Alter zum Zeitpunkt der Erteilung der Zusage, andererseits das Anfallsalter heranzuziehen. Der Rechnungszinssatz beträgt grundsätzlich 6,5 Prozent. Bei Pensionszusagen, die eine rechtsverbindliche Valorisierung vorsehen, ist jedoch der Barwert der künftigen Pensionsleistung unter Zugrundelegung eines Rechnungszinssatzes von 3 Prozent zu berechnen. Im Fall einer leistungsorientierten Pensionskassenzusage oder eines leistungsorientierten Versicherungsvertrages wird von dem so errechneten Betrag der sich nach den Rechnungsvorschriften der Pensionskasse oder der Versicherungsunternehmung ergebende Betrag nach Abs. 3 abgezogen.
(5) Hat der Dienstnehmer für den Erwerb von Anwartschaften eigene Zahlungen geleistet, so sind diese einschließlich der darauf entfallenden Verzinsung durch den Rechnungszinsfuß (§ 14 Abs. 7 Z 6 EStG 1988, BGBl Nr 400) ihm binnen einem Monat nach Betriebsübergang zurückzuzahlen.
(6) Die Ansprüche des Dienstnehmers nach den Abs. 3 und 4 werden mit Betriebsübergang fällig und sind binnen drei Kalendermonaten auszuzahlen.
(2) Hat der Betriebsübergang den Wegfall der betrieblichen Pensionszusage zur Folge und hat der Dienstnehmer dem Übergang seines Dienstverhältnisses im Falle des Abs. 1 zweiter Satz nicht widersprochen, so hat der Dienstnehmer gegen den Veräußerer Anspruch auf Abfindung der bisher erworbenen Anwartschaften.
(3) Der Abfindungsbetrag errechnet sich bei beitragsorientierten Pensionszusagen
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(4) Bei direkten Leistungszusagen, leistungsorientierten Pensionskassenzusagen oder leistungsorientierten Versicherungsverträgen errechnet sich der Abfindungsbetrag nach dem Teilwertverfahren und den bei der Bildung der Rückstellung anzuwendenden versicherungsmathematischen Grundsätzen. Für die Berechnung ist einerseits das Alter zum Zeitpunkt der Erteilung der Zusage, andererseits das Anfallsalter heranzuziehen. Der Rechnungszinssatz beträgt grundsätzlich 6,5 Prozent. Bei Pensionszusagen, die eine rechtsverbindliche Valorisierung vorsehen, ist jedoch der Barwert der künftigen Pensionsleistung unter Zugrundelegung eines Rechnungszinssatzes von 3 Prozent zu berechnen. Im Fall einer leistungsorientierten Pensionskassenzusage oder eines leistungsorientierten Versicherungsvertrages wird von dem so errechneten Betrag der sich nach den Rechnungsvorschriften der Pensionskasse oder der Versicherungsunternehmung ergebende Betrag nach Abs. 3 abgezogen.
(5) Hat der Dienstnehmer für den Erwerb von Anwartschaften eigene Zahlungen geleistet, so sind diese einschließlich der darauf entfallenden Verzinsung durch den Rechnungszinsfuß (§ 14 Abs. 7 Z 6 EStG 1988, BGBl Nr 400) ihm binnen einem Monat nach Betriebsübergang zurückzuzahlen.
(6) Die Ansprüche des Dienstnehmers nach den Abs. 3 und 4 werden mit Betriebsübergang fällig und sind binnen drei Kalendermonaten auszuzahlen.