§ 61 K-LAO (weggefallen)

Kärntner Landarbeitsordnung 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.08.2021 bis 31.12.9999
(1) Eine auf Einzelvereinbarung beruhende betriebliche Pensionszusage wird Inhalt des Dienstvertrages zwischen dem Dienstnehmer und Erwerber, wenn der Erwerber Gesamtrechtsnachfolger ist§ 61 K-LAO seit 09.08.2021 weggefallen. Liegt keine Gesamtrechtsnachfolge vor, kann der Erwerber durch rechtzeitigen Vorbehalt die Übernahme einer solchen betrieblichen Pensionszusage ablehnen.

(2) Hat der Betriebsübergang den Wegfall der betrieblichen Pensionszusage zur Folge und hat der Dienstnehmer dem Übergang seines Dienstverhältnisses im Falle des Abs. 1 zweiter Satz nicht widersprochen, so hat der Dienstnehmer gegen den Veräußerer Anspruch auf Abfindung der bisher erworbenen Anwartschaften.

(3) Der Abfindungsbetrag errechnet sich bei beitragsorientierten Pensionszusagen

a)

bei Errichtung einer betrieblichen Pensionskasse oder bei Beitritt zu einer betrieblichen oder überbetrieblichen Pensionskasse (§§ 3 und 4 Pensionskassengesetz, BGBl Nr 281/1990) nach der auf Grund des Risikos des Alters und des Todes geschäftsplanmäßig zu bildenden Deckungsrückstellung abzüglich der Verwaltungskosten für die Leistung des auszuzahlenden Betrages. Der auszuzahlende Betrag darf nicht geringer als 95 Prozent der dem Anwartschaftsberechtigten zugeordneten Deckungsrückstellung zuzüglich 95 Prozent des Anteils an der Schwankungsrückstellung sein. Die für diese Berechnung zugrunde liegende Deckungsrückstellung hat nur Veränderungen des Entgelts bis zum Zeitpunkt des Übergangs des Dienstverhältnisses zu berücksichtigen;

b)

bei Abschluß eines Versicherungsvertrages, dessen Begünstigte der Dienstnehmer oder seine Hinterbliebenen sind, nach dem Rückkaufswert.

(4) Bei direkten Leistungszusagen, leistungsorientierten Pensionskassenzusagen oder leistungsorientierten Versicherungsverträgen errechnet sich der Abfindungsbetrag nach dem Teilwertverfahren und den bei der Bildung der Rückstellung anzuwendenden versicherungsmathematischen Grundsätzen. Für die Berechnung ist einerseits das Alter zum Zeitpunkt der Erteilung der Zusage, andererseits das Anfallsalter heranzuziehen. Der Rechnungszinssatz beträgt grundsätzlich 6,5 Prozent. Bei Pensionszusagen, die eine rechtsverbindliche Valorisierung vorsehen, ist jedoch der Barwert der künftigen Pensionsleistung unter Zugrundelegung eines Rechnungszinssatzes von 3 Prozent zu berechnen. Im Fall einer leistungsorientierten Pensionskassenzusage oder eines leistungsorientierten Versicherungsvertrages wird von dem so errechneten Betrag der sich nach den Rechnungsvorschriften der Pensionskasse oder der Versicherungsunternehmung ergebende Betrag nach Abs. 3 abgezogen.

(5) Hat der Dienstnehmer für den Erwerb von Anwartschaften eigene Zahlungen geleistet, so sind diese einschließlich der darauf entfallenden Verzinsung durch den Rechnungszinsfuß (§ 14 Abs. 7 Z 6 EStG 1988, BGBl Nr 400) ihm binnen einem Monat nach Betriebsübergang zurückzuzahlen.

(6) Die Ansprüche des Dienstnehmers nach den Abs. 3 und 4 werden mit Betriebsübergang fällig und sind binnen drei Kalendermonaten auszuzahlen.

Stand vor dem 09.08.2021

In Kraft vom 24.11.1995 bis 09.08.2021
(1) Eine auf Einzelvereinbarung beruhende betriebliche Pensionszusage wird Inhalt des Dienstvertrages zwischen dem Dienstnehmer und Erwerber, wenn der Erwerber Gesamtrechtsnachfolger ist§ 61 K-LAO seit 09.08.2021 weggefallen. Liegt keine Gesamtrechtsnachfolge vor, kann der Erwerber durch rechtzeitigen Vorbehalt die Übernahme einer solchen betrieblichen Pensionszusage ablehnen.

(2) Hat der Betriebsübergang den Wegfall der betrieblichen Pensionszusage zur Folge und hat der Dienstnehmer dem Übergang seines Dienstverhältnisses im Falle des Abs. 1 zweiter Satz nicht widersprochen, so hat der Dienstnehmer gegen den Veräußerer Anspruch auf Abfindung der bisher erworbenen Anwartschaften.

(3) Der Abfindungsbetrag errechnet sich bei beitragsorientierten Pensionszusagen

a)

bei Errichtung einer betrieblichen Pensionskasse oder bei Beitritt zu einer betrieblichen oder überbetrieblichen Pensionskasse (§§ 3 und 4 Pensionskassengesetz, BGBl Nr 281/1990) nach der auf Grund des Risikos des Alters und des Todes geschäftsplanmäßig zu bildenden Deckungsrückstellung abzüglich der Verwaltungskosten für die Leistung des auszuzahlenden Betrages. Der auszuzahlende Betrag darf nicht geringer als 95 Prozent der dem Anwartschaftsberechtigten zugeordneten Deckungsrückstellung zuzüglich 95 Prozent des Anteils an der Schwankungsrückstellung sein. Die für diese Berechnung zugrunde liegende Deckungsrückstellung hat nur Veränderungen des Entgelts bis zum Zeitpunkt des Übergangs des Dienstverhältnisses zu berücksichtigen;

b)

bei Abschluß eines Versicherungsvertrages, dessen Begünstigte der Dienstnehmer oder seine Hinterbliebenen sind, nach dem Rückkaufswert.

(4) Bei direkten Leistungszusagen, leistungsorientierten Pensionskassenzusagen oder leistungsorientierten Versicherungsverträgen errechnet sich der Abfindungsbetrag nach dem Teilwertverfahren und den bei der Bildung der Rückstellung anzuwendenden versicherungsmathematischen Grundsätzen. Für die Berechnung ist einerseits das Alter zum Zeitpunkt der Erteilung der Zusage, andererseits das Anfallsalter heranzuziehen. Der Rechnungszinssatz beträgt grundsätzlich 6,5 Prozent. Bei Pensionszusagen, die eine rechtsverbindliche Valorisierung vorsehen, ist jedoch der Barwert der künftigen Pensionsleistung unter Zugrundelegung eines Rechnungszinssatzes von 3 Prozent zu berechnen. Im Fall einer leistungsorientierten Pensionskassenzusage oder eines leistungsorientierten Versicherungsvertrages wird von dem so errechneten Betrag der sich nach den Rechnungsvorschriften der Pensionskasse oder der Versicherungsunternehmung ergebende Betrag nach Abs. 3 abgezogen.

(5) Hat der Dienstnehmer für den Erwerb von Anwartschaften eigene Zahlungen geleistet, so sind diese einschließlich der darauf entfallenden Verzinsung durch den Rechnungszinsfuß (§ 14 Abs. 7 Z 6 EStG 1988, BGBl Nr 400) ihm binnen einem Monat nach Betriebsübergang zurückzuzahlen.

(6) Die Ansprüche des Dienstnehmers nach den Abs. 3 und 4 werden mit Betriebsübergang fällig und sind binnen drei Kalendermonaten auszuzahlen.

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