§ 62b K-LAO (weggefallen)

Kärntner Landarbeitsordnung 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.08.2021 bis 31.12.9999
Eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes für die Dauer von mindestens sechs Monaten bis zu einem Jahr, für die eine Förderung aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung oder des Arbeitsmarktservice in Anspruch genommen wird, ist zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer zu vereinbaren§ 62b K-LAO seit 09.08.2021 weggefallen. Im Übrigen gilt § 62a Abs. 2, 3 und 4.

Stand vor dem 09.08.2021

In Kraft vom 04.12.2014 bis 09.08.2021
Eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes für die Dauer von mindestens sechs Monaten bis zu einem Jahr, für die eine Förderung aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung oder des Arbeitsmarktservice in Anspruch genommen wird, ist zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer zu vereinbaren§ 62b K-LAO seit 09.08.2021 weggefallen. Im Übrigen gilt § 62a Abs. 2, 3 und 4.

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